Keine Einbeziehung eines Folgelastenbeitrags in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
BFH 18.6.2014, II R 12/13Die Klägerin hatte im März 2008 von der T. ein Grundstück für 6,4 Mio. € erworben. Sie trat ferner in alle Rechte und Pflichten aus einem von den Rechtsvorgängern mit der Stadt geschlossenen städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2001 ein und übernahm anstelle des Verkäufers den vom "Begünstigten einer Baurechtsbegründung" geschuldeten Folgekostenbeitrag i.H.v. 30,68 € je qm Wohnfläche. Der Folgelastenbeitrag war Zug um Zug gegen die Erteilung von Baugenehmigungen fällig. Er sollte die Aufwendungen der Stadt für den zusätzlichen Bedarf an Kindergarten- und Hortplätzen decken.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin im Mai 2008 Grunderwerbsteuer i.H.v. 224.000 € fest. Der Bescheid erging jedoch vorläufig, da die Höhe des als Gegenleistung anzusetzenden Folgekostenbeitrags noch ungewiss war. Nach Klageerhebung setzte die Steuerbehörde die Grunderwerbsteuer auf 235.999 € herauf. Bemessungsgrundlage waren nunmehr neben dem Kaufpreis die der Klägerin berechneten Folgekosten von 342.849 €. Grundlage der Berechnung des Folgekostenbeitrags war die Wohnfläche, die sich aus den der Klägerin im Jahr 2009 erteilten Baugenehmigungen ergab.
Das FG gab der Klage auf Nichteinbeziehung der Folgekosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, ist keine Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und damit nicht Bemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 GrEStG) der Grunderwerbsteuer.
Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Der von der Klägerin an die Stadt gezahlte Folgekostenbeitrag aber war nicht Kaufpreis i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Denn die Übereignungsverpflichtung der T. umfasste auch in Ansehung des Bebauungsplans nicht eine in bestimmter Weise bzw. in bestimmtem Umfang gegebene Bebaubarkeit bzw. bauliche Nutzung der Grundstücke.
Der Folgekostenbeitrag war auch keine von ihr übernommene sonstige Leistung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Denn eine sonstige Leistung liegt vor, wenn sich der Käufer kaufvertraglich verpflichtet, eine bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in der Person des Verkäufers entstandene Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung) zu tragen. Dies setzt voraus, dass die Verbindlichkeit ohne die getroffene Vereinbarung allein vom Veräußerer erfüllt werden müsste. Hier war für T. aber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages noch keine Zahlungsverpflichtung aus der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Folgelastenvereinbarung entstanden.
Aufgrund der Vertragslage war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags noch keine Zahlungsverpflichtung der T. aus dem Folgelastenvertrag entstanden. Ihr war zu diesem Zeitpunkt weder eine Baugenehmigung erteilt worden noch lag eine Genehmigungsfreistellung vor. Der Folgekostenbeitrag entstand vielmehr erst im Jahr 2009 in dem Zeitpunkt, in dem der Klägerin die von ihr beantragten Baugenehmigungen für das Bauvorhaben erteilt wurden. Grunderwerbsteuerrechtlich handelte es sich damit bei dem von der Klägerin gezahlten Folgelastenbeitrag um eine allein auf ihr Bauvorhaben bezogene eigennützige Leistung; eine solche ist aber keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks.
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