Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell
FG Hamburg v. 26.9.2019 - 3 K 227/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2006 eine ausländische Familienstiftung i.S.v. § 15 Abs. 1 AStG a.F. errichtet und ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung gewährt. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Des Weiteren gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung.
Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von zehn Jahren erwarb. Zur Finanzierung nahm die KG ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren auf; ein Disagio von 5% wurde einbehalten. Im Jahr 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war.
Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben einem Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung. Diese ließ das Finanzamt allerdings außer Ansatz. Die Behörde war der Ansicht, es fehle in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: I B 62/19 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die erklärten negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Recht nicht berücksichtigt, weil es an der hierfür erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehlt.
Die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der (steuerpflichtigen) Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung; nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne bleiben allerdings außer Betracht. Hier war dem Finanzamt darin zu folgen, dass sich wegen der von Anfang an geplanten Übertragung der KG-Beteiligung auf eine Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland der Prognosezeitraum lediglich auf die Zeit bis maximal 2012 erstreckt mit der Folge, dass die erst in 2016 zu erwartenden Zinseinkünfte in die Prognose nicht einzubeziehen sind und vom Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht nicht ausgegangen werden kann.
Dem vorliegenden Fall ist im Wesentlichen eine vergleichbare Modellgestaltung wie in der Sache BFH Az.: I R 2/16 vom 18.4.2016 anzunehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass derselbe Berater tätig gewesen ist, der die gesamte Gestaltung zuvor geplant hatte, und dass diese Gestaltung mit der vorliegenden - lediglich mit Ausnahme der konkreten Schuldverschreibung und der konkreten Vertragspartner - bis hin zur Abfassung der jeweiligen Verträge und der optischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Ergebnisprognose nahezu identisch war. Es wäre unrealistisch anzunehmen, dass die Übertragung im dortigen Fall beabsichtigt bzw. geplant war und im hiesigen lediglich erwogen wurde. Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle ist für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, zum einen wegen der Vorgaben durch den BFH, zum anderen weil sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und vergleichbaren Modellen der Boden entzogen ist.
Justizportal Hamburg
Der Kläger hatte im Jahr 2006 eine ausländische Familienstiftung i.S.v. § 15 Abs. 1 AStG a.F. errichtet und ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung gewährt. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Des Weiteren gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung.
Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von zehn Jahren erwarb. Zur Finanzierung nahm die KG ein Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren auf; ein Disagio von 5% wurde einbehalten. Im Jahr 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war.
Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben einem Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung. Diese ließ das Finanzamt allerdings außer Ansatz. Die Behörde war der Ansicht, es fehle in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.: I B 62/19 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die erklärten negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Recht nicht berücksichtigt, weil es an der hierfür erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehlt.
Die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der (steuerpflichtigen) Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung; nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne bleiben allerdings außer Betracht. Hier war dem Finanzamt darin zu folgen, dass sich wegen der von Anfang an geplanten Übertragung der KG-Beteiligung auf eine Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland der Prognosezeitraum lediglich auf die Zeit bis maximal 2012 erstreckt mit der Folge, dass die erst in 2016 zu erwartenden Zinseinkünfte in die Prognose nicht einzubeziehen sind und vom Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht nicht ausgegangen werden kann.
Dem vorliegenden Fall ist im Wesentlichen eine vergleichbare Modellgestaltung wie in der Sache BFH Az.: I R 2/16 vom 18.4.2016 anzunehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass derselbe Berater tätig gewesen ist, der die gesamte Gestaltung zuvor geplant hatte, und dass diese Gestaltung mit der vorliegenden - lediglich mit Ausnahme der konkreten Schuldverschreibung und der konkreten Vertragspartner - bis hin zur Abfassung der jeweiligen Verträge und der optischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Ergebnisprognose nahezu identisch war. Es wäre unrealistisch anzunehmen, dass die Übertragung im dortigen Fall beabsichtigt bzw. geplant war und im hiesigen lediglich erwogen wurde. Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle ist für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, zum einen wegen der Vorgaben durch den BFH, zum anderen weil sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und vergleichbaren Modellen der Boden entzogen ist.