27.03.2017

Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der Lohnsteuerkarte

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.

BFH 10.11.2016, VI R 55/08
Der Sachverhalt:
Der im Jahr 1951 geborene Kläger erzielte im Streitjahr (2007) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im April 2007 schloss er mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag über eine sog. Basisrente ("Rürup-Rente"). Darin wurde dem Kläger gegen eine Einmalzahlung i.H.v. 35.000 € ab Mai 2016 eine lebenslange Garantierente von rd. 160 € mtl. zugesagt.

Anfang Mai 2007 beantragte der Kläger beim Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags i.H.v. rd. 22.400 € (64 Prozent des gezahlten Beitrags von 35.000 €) auf seiner Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, § 39a EStG sehe die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nicht vor.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die vom Kläger geleistete Einmalzahlung auf seinen Basisrentenvertrag ("Rürup-Rente") ist vom Finanzamt zu Recht nicht auf der Lohnsteuerkarte des Streitjahres als Freibetrag eingetragen worden.

Zutreffend hat das FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage und das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Das Feststellungsinteresse ist grundsätzlich vom BFH ohne Bindung an die Auffassung des FG von Amts wegen zu prüfen. Dieses berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts muss dabei am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung jeder Instanz und damit auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Revisionsinstanz vorliegen. Die Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist. Dies ist hier aus den nachfolgend ausgeführten Gründen der Fall.

Das Finanzamt hat die Eintragung eines Freibetrags in Höhe der Einmalzahlung in den Basisrentenvertrag auf der Lohnsteuerkarte zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger geleistete Einmalzahlung kann auch nicht als Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte gem. § 39a EStG eingetragen werden. Gem. § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind nur Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 EStG und des § 10b EStG, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € übersteigen, auf der Lohnsteuerkarte als Freibetrag eintragungsfähig. Aus dieser enumerativen Aufzählung ergibt sich, dass Vorsorgeaufwendungen generell - und damit auch Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - nicht eintragungsfähig sind.

Mit dem ganz überwiegenden Teil der Literatur hat der X. Senat des BFH die fehlende Eintragungsfähigkeit von Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Das BVerfG hat die Regelung des § 39a Abs. 1 EStG, wonach für Altersvorsorgeaufwendungen kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann, ebenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung auch für Aufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG an. Denn Basisrentenverträge wie im Streitfall sind lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt, um sicherzustellen, dass nur Beiträge zu solchen Vorsorgeprodukten gefördert werden, die zu Ansprüchen vergleichbar mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung führen und nicht die sonstige Leistungsfähigkeit und das Konsumpotential erhöhen.

Sind aber Beiträge zu einer Basisrente i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG den Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vergleichbar, ist es auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Einmalzahlungen in einen Basisrentenvertrag (ebenfalls) nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können, aber im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden dürfen. Bei Anlegung dieses Maßstabes war es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Sonderregelung für Arbeitnehmer vorzusehen, die - wie der Kläger - größere Einmalzahlungen in eine eigene ergänzende Basisrentenversicherung erbringen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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