17.08.2012

Keine Energiesteuerbefreiung für ein von einem Verein für eigene Transportzwecke eingesetztes Schiff

Die Befreiung für Schiffsbetriebsstoffe kann nur solchen Unternehmen gewährt werden, die Schiffe zur entgeltlichen Beförderung von Sachen oder Personen einsetzen. Ein gemeinnütziger Verein, der Schiffe Verein für eigene Transportzwecke (hier: den Transport von Büchern) einsetzt, kann diese Steuerbefreiung nicht zu Gute kommen.

BFH 30.5.2012, VII B 15/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der gemeinnützige Zwecke verfolgt. Satzungszweck ist die Förderung der Bildung und Ausbildung, insbesondere in der sog. Dritten Welt. Zur Erfüllung dieses Zwecks betreibt er Überseeschiffe und kauft und verkauft oder verschenkt Bücher. Die Schiffe laufen Überseehäfen an, in denen Besucher auf die Schiffe kommen. Die Schiffsteams besuchen ihrerseits im Umland der Häfen Krankenhäuser, Schulen, Waisenhäuser und Gefängnisse.

Im August 2007 bunkerte ein vom Kläger betriebenes Schiff, dessen Heimathafen Valetta auf Malta war, in Deutschland insgesamt 350.000 Liter gekennzeichnete und unversteuerte Energieerzeugnisse (Schmieröle, andere Öle). Aufgrund einer zollamtlichen Überprüfung des Schiffes, bei der die Betankung mit unversteuerten Energieerzeugnissen festgestellt wurde, erhob das Hauptzollamt gem. § 21, § 2 Abs. 1 Nr. 4a EnergieStG Energiesteuer nach.

Das FG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass die Steuererhebung zu Recht erfolgt sei. Der Kläger habe gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff bereitgehalten und verwendet. Eine Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG komme nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Schiff in der privaten, nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzt werde. Der Kläger war hingegen der Auffassung, § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG könne richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Befreiungstatbestand auch den Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins erfasse. Der Wortlaut des Art. 14 RL 2003/96/EG lasse die Deutung zu, dass eine gemeinnützige Tätigkeit in die Befreiung miteinzubeziehen sei.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Art. 14 Abs. 1c RL 2003/96/EG war dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift festgelegte Steuerbefreiung einem eingetragenen Verein nicht zu Gute kommt, der ein ihm gehörendes Schiff zum Transport von eigenen Mitarbeitern und an Missionsprojekten teilnehmenden Personen sowie von zur unentgeltlichen Verteilung bestimmten Büchern nutzt.

Den vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung angeführten Unterschieden in der deutschen, englischen und französischen Sprachfassung hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 1.12.2011 (C-79/10) keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er darauf hingewiesen, dass der Umfang der zu gewährenden Befreiung aufgrund der in Art. 14 Abs. 1b Unterabs. 2 RL 2003/96/EG festgelegten Definition zu bestimmen ist, nach der eine private nichtgewerbliche Verwendung vorliegt, wenn das Luftfahrzeug für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt wird.

Diese rechtlichen Erwägungen lassen sich auch auf die wortgleiche Regelung des Art. 14 Abs. 1c RL 2003/96/EG übertragen. Danach kann die dort angeordnete Befreiung für Schiffsbetriebsstoffe nur solchen Unternehmen gewährt werden, die Schiffe zur entgeltlichen Beförderung von Sachen oder Personen einsetzen. Der Kläger erbringt allerdings keine entgeltlichen Dienstleistungen. Vielmehr dienen die von ihm eingesetzten Schiffe der Beförderung von Mitarbeitern und Büchern, die nicht im Auftrag eines Dritten transportiert werden.

Unabhängig davon, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit ein gemeinwohldienliches Anliegen verfolgt und als gemeinnützige Organisation anerkannt ist, dient die Nutzung des Schiffes keinem kommerziellen Zweck i.S.d. Art. 14 Abs. 1c Unterabs. 2 RL 2003/96/EG, so dass eine Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG, mit dem die unionsrechtliche Regelung richtlinienkonform in nationales Recht umgesetzt wurde, nicht in Betracht kam. Bei dieser Betrachtung kam es auf die Beantwortung der Frage nicht an, ob auch eine gemeinnützige Organisation im Rahmen eines Zweckbetriebs mit anderen Marktteilnehmern in Wettbewerb treten und damit einen kommerziellen Zweck verfolgen kann.

Linkhinweis:

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