17.11.2016

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung

Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten rückwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der Wegfall der Befreiung tritt trotz Selbstnutzung auch dann ein, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.

FG Münster 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte auch der hälftige Anteil am bisher von den Eheleuten und nach dem Tod des Ehemannes allein von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück. Nachdem das Finanzamt den Erwerb des Grundstücks im Erbschaftsteuerbescheid steuerfrei gestellt hatte, übertrug die Klägerin das Eigentum am Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts an ihre Tochter.

Das Finanzamt änderte daraufhin die Erbschaftsteuerfestsetzung dahingehend, dass der Grundbesitz nunmehr als steuerpflichtiger Erwerb behandelt wurde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass es für den Erhalt der Steuerbefreiung nur auf die Selbstnutzung, nicht aber auf die Eigentümerposition ankomme.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Indem die Klägerin den Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb vom Erblasser auf ihre Tochter übertragen hat, ist die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entfallen. Dass die Klägerin den Grundbesitz aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauch noch weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt, reicht für den Behalt der Steuerbefreiung nicht aus.

Obwohl der Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung durch den Erwerber nicht ausdrücklich erfordert, entfällt die Steuerbefreiung nach dem Zweck der Privilegierung. Danach soll der Erwerber eines Familienheims nicht gezwungen sein, seine Eigentümerposition aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Dies lässt sich sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung geknüpft ist.

Dafür spricht auch die Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims. So ordnet das Gesetz an, dass die Steuerbefreiung nicht zu gewähren ist, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim durch eine Anordnung des Erblassers weiterübertragen muss. Es ist insoweit kein sachlicher Grund erkennbar, den Fall einer freiwilligen Übertragung demgegenüber mit einer Steuerbefreiung zu begünstigen.

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FG Münster NL vom 15.11.2016
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