Keine Ermäßigung der Umsatzsteuer für Freizeitparks
BFH 2.8.2018, V R 6/16Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2004 einen Freizeitpark mit verschiedenen Themenbereichen. Im Anschluss an eine Außenprüfung gab sie eine geänderte Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ab, mit der sie geltend machte, dass die Eintrittsberechtigungen teilweise nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern seien. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht. Es war der Ansicht, dass § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG nicht anzuwenden, da die dort vorausgesetzte Tätigkeit als Schausteller nach BFH-Rechtsprechung bei dauerhaft ortsfesten Tätigkeiten nicht vorliege.
Die Klägerin war der Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf Freizeitparks anzuwenden sei. Die Überlegungen des historischen Gesetzgebers zur Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG seien obsolet. In Frankreich gelte der ermäßigte Steuersatz. Somit werde gegen den unionsrechtlichen Gleichheitssatz verstoßen.
Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin zu einer teilweisen Inanspruchnahme von Steuersatzermäßigungen nicht berechtigt ist.
Die Klägerin erbrachte mit der Verschaffung der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen ihres Freizeitparks eine einheitliche Leistung. Das FG hat zu Recht die Einheitlichkeit der Leistung damit begründet, dass es dem Durchschnittsverbraucher gerade auf die Kombination der durch den Vergnügungspark zusammengefassten Leistungsangebote ankomme. Die kurze Dauer der Einzelattraktionen ermögliche es, diese miteinander zu kombinieren.
Nach BFH-Rechtsprechung erfasst § 12 Abs. 2 Nr. 7 d UStG nur die Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben, nicht aber auch ortsgebundene Schaustellungsunternehmen. Der erkennende Senat hat dies damit begründet, dass ein ortsgebundenes und zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellungsunternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltung anzusehen sei. Entscheidendes Kriterium ist somit die Begünstigung "des allgemeinen Volksvergnügens auf Volksfesten" (BFH-Urt. v. 22.10.1970, V R 67/70). Danach ist der so eingeschränkte Umfang des Begünstigungstatbestandes nicht gleichheitswidrig, da der von Veranstaltung zu Veranstaltung ziehende Schausteller neben Reise- und Beförderungskosten auch einen erhöhten Aufwand zu tragen hat, der durch den Abbau, Aufbau und dem schnelleren Verschleiß von Anlagen entsteht (BFH-Urt. v. 22.6.1972, V R 36/71). Auf dieser Grundlage hat der BFH zuletzt auch die Eintrittsberechtigung zu einem von einer Gemeinde veranstalteten Dorffest als von der Begünstigung erfasst angesehen (BFH-Urt. v. 5.11.2014, XI R 42/12).
Gegen die Einschränkung des Begünstigungstatbestandes auf Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben unter Ausschluss der ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen, bestehen im Hinblick auf das Unionsrecht keine Bedenken. Denn es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, in den Grenzen des Anhangs H Kategorie 7 zur Richtlinie 77/388/EWG die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes anzuordnen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Der nationale Gesetzgeber hat dabei seine Umsetzungsentscheidungen nicht nach Maßgabe der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslage auszurichten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es somit auf die Rechtslage in Österreich oder Frankreich nicht an.
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