Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
Kurzbesprechung
BFH v. 20.4.2022 - III R 53/20
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
In der Sache ist streitig, ob der Stpfl. (Klägerin und Revisionsklägerin), einer GmbH, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in der in den Streitjahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung zusteht, obwohl sie als Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden KG beteiligt war und für die Übernahme der Vollhaftung ein Entgelt erhielt.
Die Stpfl. errichtete, erwarb, vermietete und verpachtete Liegenschaften und verwaltete in ihrem eigenen Vermögen gehaltene Beteiligungen. In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Stpfl. die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das beklagte FA berücksichtigte diese zunächst antragsgemäß. Mit Gewerbesteuermessbescheiden 2012 bis 2015 und geänderten Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12. der Jahre 2012 bis 2015 jeweils vom 27.11.2017 änderte das FA die Bescheide und berücksichtigte die erweiterte Kürzung nicht mehr. Eingelegte Rechtsmittel gegen die Änderungsbescheide blieben erfolglos.
Das FG entschied, das FA habe die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags zu Recht versagt. Die Stpfl. sei am Vermögen der KG nicht beteiligt gewesen und habe mit der Übernahme der Haftung für die KG gegen Zahlung von X € eine entgeltliche Leistung erbracht und somit eine der erweiterten Kürzung entgegenstehende Nebentätigkeit ausgeübt. Der III. Senat bestätigt mit vorliegendem Urteil die Auffassung des FG und entschied, dass der Stpfl. die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zustehe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Übernahme der Vollhaftung gegen Entgelt allein auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem gesonderten schuldrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der KG beruhe. Der Senat begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass - anders als die Stpfl. - gehe der Senat eben nicht davon aus, dass die Nutzung des Absicherungspotentials von Beteiligungsvermögen für fremde Schuld gemäß oder analog § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Nutzung des Sicherungspotentials eigenen Grundbesitzes (und Kapitalvermögens) darstelle, wenn es sich um Beteiligungen an rein grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften handele.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
In der Sache ist streitig, ob der Stpfl. (Klägerin und Revisionsklägerin), einer GmbH, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in der in den Streitjahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung zusteht, obwohl sie als Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden KG beteiligt war und für die Übernahme der Vollhaftung ein Entgelt erhielt.
Die Stpfl. errichtete, erwarb, vermietete und verpachtete Liegenschaften und verwaltete in ihrem eigenen Vermögen gehaltene Beteiligungen. In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Stpfl. die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das beklagte FA berücksichtigte diese zunächst antragsgemäß. Mit Gewerbesteuermessbescheiden 2012 bis 2015 und geänderten Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12. der Jahre 2012 bis 2015 jeweils vom 27.11.2017 änderte das FA die Bescheide und berücksichtigte die erweiterte Kürzung nicht mehr. Eingelegte Rechtsmittel gegen die Änderungsbescheide blieben erfolglos.
Das FG entschied, das FA habe die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags zu Recht versagt. Die Stpfl. sei am Vermögen der KG nicht beteiligt gewesen und habe mit der Übernahme der Haftung für die KG gegen Zahlung von X € eine entgeltliche Leistung erbracht und somit eine der erweiterten Kürzung entgegenstehende Nebentätigkeit ausgeübt. Der III. Senat bestätigt mit vorliegendem Urteil die Auffassung des FG und entschied, dass der Stpfl. die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zustehe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Übernahme der Vollhaftung gegen Entgelt allein auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem gesonderten schuldrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der KG beruhe. Der Senat begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass - anders als die Stpfl. - gehe der Senat eben nicht davon aus, dass die Nutzung des Absicherungspotentials von Beteiligungsvermögen für fremde Schuld gemäß oder analog § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Nutzung des Sicherungspotentials eigenen Grundbesitzes (und Kapitalvermögens) darstelle, wenn es sich um Beteiligungen an rein grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften handele.