Keine erweiterte Kürzung für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
FG Münster 8.3.2012, 9 K 4197/08 GDie Klägerin, eine gewerblich geprägte KG, war im Jahr 2002 Betreiberin einer Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen und erzielte Erlöse aus einem Nutzungs- und Überlassungsvertrag, aus Werbemaßnahmen, aus dem Gastronomiebereich und aus dem Verkauf bestimmter Eintrittskarten. Im Streitjahr 2003 erzielte sie Gewinne aus der Veräußerung von Kommanditanteilen an anderen Gesellschaften. Sie begehrte insoweit die für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes geltende erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, da der ausdrückliche Ausschluss dieser Gewinne nach § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelte.
Das beklagte Finanzamt versagte ihr diese Begünstigung. Die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gehöre nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes i.S.v. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Da die Mitunternehmerschaft gewerbesteuerlich selbst Steuergegenstand sei, entfalte sie eine Abschirmwirkung dergestalt, dass die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nicht zugleich als Veräußerung von Grundstücken verstanden werden könne.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin konnte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen.
Die Auslegung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist zwar insoweit umstritten. Der Senat schließt sich allerdings der Ansicht an, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht unter die erweiterte Kürzung fallen. Derartige Veräußerungsgewinne beruhen nicht auf einer begünstigten Grundstücksverwaltung, sondern auf einer Beteiligung an einer anderen Mitunternehmerschaft. Anderenfalls würden auch solche Gewinne erfasst, die zumindest teilweise auf nicht begünstigte Tätigkeiten der Beteiligungsgesellschaft entfallen. Eine Aufteilung ist allerdings nicht praktikabel. Vor diesem Hintergrund stellt der ab 2004 eingeführte ausdrückliche Ausschluss von Veräußerungsgewinnen lediglich eine klarstellende Regelung dar.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war die Klägerin zwar ein grundstücksverwaltendes Unternehmen, welches die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG insoweit erfüllte, als sie ausschließlich eigenen Grundbesitz in Gestalt der Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen nutzte und verwaltete. Jedoch stellte sich die Veräußerung der Mitunternehmeranteile nicht als Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes dar.
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