Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
BFH 8.12.2016, IV R 14/13Die Klägerin ist eine GmbH und im Januar 2006 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A-KG hervorgegangen. An dieser war zunächst als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % die B-AG beteiligt. Diese veräußerte im Streitjahr 2004 mehrere Teile ihres Kommanditanteils und hielt zuletzt noch einen Anteil von 6 %.
Die A-KG verwaltete im Streitjahr eine einzige Logistikimmobilie. Als A-KG i.G. hatte sie das Grundstück im Juni 2000 für 30 Jahre gemietet und die Erlaubnis erhalten, das Grundstück zu bebauen. Das Mietobjekt wurde für eine gewerbliche Nutzung in Form der Errichtung von Gebäuden und Anlagen für ein Logistik-Centrum vermietet. Mit Vertrag aus Juni 2000 vermietete die E-GmbH das Grundstück ab Januar 2001 für zunächst zehn Jahre an ein Logistikunternehmen. Ab Mai 2001 übernahm die A-KG mit Zustimmung der ursprünglichen Vertragspartner die Rechte und Pflichten der E-GmbH aus dem Mietvertrag.
Im Dezember 2012 veräußerte die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der A-KG) die Logistik-Immobilie. Der Mietvertrag wurde vom Erwerber übernommen. Die Vertragsparteien gingen dabei davon aus, dass die Gebäude als sog. Scheinbestandteile i.S.v. § 95 BGB Eigentum der Klägerin waren. Die A-KG erzielte im Streitjahr im Wesentlichen nur Erträge aus der Vermietung der Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2004 erklärte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb, in dem die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten waren. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen i.S.v. § 9 Nr. 1 S. 2 u. 3 GewStG.
Das Finanzamt versagte letztlich unter Berufung auf § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditanteile durch die B-AG entfiel. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass die A-KG im Streitjahr die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (jedenfalls) nicht auch hinsichtlich der streitbefangenen Veräußerungsgewinne in Anspruch nehmen durfte. Es war im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Streitjahr ungeachtet der Gültigkeit von S. 6 dieser Norm die Einbeziehung von Gewinnen aus der teilweisen Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (auch) durch eine Kapitalgesellschaft (hier die B-AG) in die erweiterte Kürzung ausschloss.
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt an Stelle der Kürzung nach S. 1 der Vorschrift auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Der Wortlaut erfasst jedenfalls Erträge aus einer tatsächlich durchgeführten Grundstücksverwaltung. Er schließt es jedoch aus, dass auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt werden, die nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. Abs. 1 S. 2 EStG laufende Gewinne sind, und die deshalb (bereits) nach § 7 S. 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfasst werden.
Dieser Auslegung des Wortlauts steht nicht der Begünstigungszweck der Norm entgegen. Hierfür müsste aus dem Gesetz heraus belegt werden können, dass der Gesetzgeber den zur Entscheidung anstehenden Lebenssachverhalt begünstigen wollte. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der die Steuerbegünstigung prägende Begünstigungszweck Maßstab der teleologischen Auslegung ist, ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der erweiterten Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch Teilanteilsveräußerungen der hier streitigen Art begünstigen wollte.
Sind die streitbefangenen Veräußerungsgewinne als laufender Gewinn zu behandeln, so brauchte bei der Auslegung und Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch im Streitfall die Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG nicht berücksichtigt zu werden. Schied die Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Streitfall aus, so war auch nicht zu entscheiden, ob bzw. inwieweit § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG auf die streitbefangenen Veräußerungsgewinne anzuwenden war. Auf die im Zusammenhang mit § 9 Nr. 1 S. 6 GewStG angesprochenen Rückwirkungsfragen kam es folglich nicht an.
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