Keine Feuerschutzsteuer ohne Feuerversicherungsschutz
FG Köln 7.12.2016, 2 K 3652/14Die Klägerin bietet u.a. sog. verbundene Wohngebäudeversicherungen an, bei denen ein Feuerrisiko nicht mit abgesichert ist. Hinsichtlich dieser Versicherungen wurde im Streitzeitraum Versicherungsteuer angemeldet und abgeführt, nicht jedoch Feuerschutzsteuer.
Der Finanzamt hatte bei der Klägerin eine Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011 durchgeführt. Dabei kam der Betriebsprüfer - unter Bezugnahme auf das BMF‑Schreiben vom 12.5.2010 (Bundessteuerblatt I 2010, S. 544) - zu der Feststellung, dass die von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum angebotenen Wohngebäudeversicherungen, bei denen das Feuerrisiko nicht mit abgesichert ist, der Feuerschutzsteuerpflicht zu unterwerfen seien.
Das Finanzamt erließ sodann einen Feuerschutzsteuerbescheid nach § 9 Abs. 4 FeuerschStG für den Monat Dezember 2013. Darin erfolgte neben der Festsetzung des von der Klägerin mit der eingereichten Steueranmeldung erklärten Steuerbetrags zusätzlich die Steuerfestsetzung gemäß Prüfungsbericht für den Prüfungszeitraum Januar 2008 bis Dezember 2011, worauf ein Teilbetrag auf die streitgegenständlichen verbundenen Wohngebäudeversicherungen entfiel.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zwar ist der angefochtene Feuerschutzsteuerbescheid hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Steuernachforderung (formal) zutreffend für den Monat Dezember 2013 ergangen. Der angefochtene Feuerschutzsteuerbescheid ist gleichwohl rechtswidrig, denn die streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherungen, bei denen kein Feuerrisiko abgesichert ist, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer. Es handelt sich dabei gerade nicht um Versicherungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG, d.h. um Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 FeuerschStG in der durch Art. 12 des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10.8.2009 geschaffenen, seit Juli 2010 und mithin für den Streitzeitraum 2011 geltenden Fassung unterliegt der Feuerschutzsteuer die Entgegennahme des Versicherungsentgelts nur aus Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen (Nr. 1), Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (Nr. 2) und Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (Nr. 3). Nach § 1 Abs. 1 S. 2 FeuerschStG unterliegt das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in S. 1 Nr. 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, nicht der Feuerschutzsteuer.
Abweichend hiervon war das Gesetz bis zum 30. Juni 2010 derart gefasst, dass nach § 1 Nr. 2 FeuerschStG a.F. der Feuerschutzsteuer Versicherungen von Gebäuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegen. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen einer Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeuerschStG hier nicht erfüllt. Wohngebäudeversicherungen unterliegen nur dann der Feuerschutzsteuer, wenn die jeweils zu beurteilende Versicherung tatsächlich auch ein Feuerrisiko absichert. Insoweit kommt es auf eine konkrete Betrachtung der tatsächlich versicherten Risiken an; eine abstrakte Betrachtung dergestalt, dass es maßgeblich ist, welche Risiken (potentiell) Gegenstand einer Wohngebäudeversicherung sein können, genügt demgegenüber nicht.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeuerschStG. Danach werden Wohngebäudeversicherungen gerade unter weiteren Voraussetzungen als der Feuerschutzsteuer unterliegende Versicherungen genannt. Es sind explizit nur die Wohngebäudeversicherungen erfasst, "bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können". Wenn diese Versicherungen unabhängig davon, ob sie tatsächlich Feuerrisiken, d.h. Gefahren, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, abdecken, der Feuerschutzsteuer unterliegen sollten, mithin es ausreichend sein sollte, dass Wohngebäudeversicherungen typischerweise (potentiell) Feuerrisiken erfassen, hätte es des ergänzenden Relativsatzes in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeuerschStG nicht bedurft. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung des Wortes "können" am Ende von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeuerschStG.
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