02.05.2018

Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten islamischen Vereins

Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils, eine Erschütterung ist nicht ausreichend. Im Rahmen des § 51 Abs. 3 S. 1 AO sind die Leistungen des Vereins für das Gemeinwohl nicht im Wege einer Gesamtschau gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen.

BFH 14.3.2018, V R 36/16
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob das Finanzamt die Anerkennung des Klägers als gemeinnütziger Verein für die Streitjahre 2009 und 2010 zu Recht widerrufen hat. Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er wurde 1997 gegründet. In der Präambel der Satzung bekennen sich die Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger setzte sich laut § 3 der Satzung folgende Ziele:
  • "1. Die Förderung der Vermittlung und Wahrnehmung von richtigen und sachbezogenen Informationen über die Islamische Religion.
  • 2. Die Förderung der deutschen Sprache und Kultur bei ausländischen Mitbürgern, um eine Integration und Akkulturation in die deutsche Gesellschaft zu fördern.
  • 3. Die Schaffung von Möglichkeiten, einen Islamischen Religionsunterricht an deutschen Schulen einzuführen.
  • 4. Die Bildung von friedlichen Beziehungen zu Mitbürgern zu fördern."

In § 4 der Satzung verpflichtet sich der Kläger, ausschließlich und unmittelbar religiöse und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO und keine politischen Ziele zu verfolgen. Seine Aktivitäten übt der Kläger in einem Objekt aus, auf dem sich u.a. eine von ihm unterhaltene Moschee befindet. Das Grundstück hat der Kläger von der für einen Pachtzins in symbolischer Höhe von 1 €/Jahr gepachtet; außerdem hat er sämtliche Grundabgaben und Renovierungs- sowie Unterhaltskosten für das Grundstück zu tragen. Diese beliefen sich, da das auf dem Grundstück befindliche Gebäude noch aus der Jahrhundertwende stammt, in der Vergangenheit in einer Größenordnung von mehreren Hunderttausend €.

Nachdem das Finanzamt den Kläger mit Freistellungsbescheid im Dezember 2009 als gemeinnützig anerkannt hatte, wurde ihm bekannt, dass der Kläger in den Verfassungsschutzberichten des Bundes für 2009 und 2010 namentlich erwähnt und seine Stellung innerhalb des Islamismus erläutert wird. Hierauf widerrief es die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und führte eine Körperschaftsteuer- und eine Gewerbesteuerveranlagung für 2009 durch. Für 2010 erließ es einen Körperschaftsteuerbescheid; dem Antrag des Klägers auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit folgte es nicht.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erfüllte und das Finanzamt daher die Anerkennung als gemeinnütziger Verein widerrufen durfte.

Der Kläger fördert nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung zwar die Religion, im Streitfall greift jedoch die Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 2 AO, die das FG ohne Rechtsfehler als nicht widerlegt erachtet hat. Die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (v.a. Integration von Zuwanderern) sind nicht im Wege einer "Gesamtschau" gegen Anhaltspunkte für eine in Teilen verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen. Dieses Ergebnis verstößt weder gegen die Glaubens- oder Gewissensfreiheit des Klägers noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Ein (islamischer) Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes/eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig. Bei ausdrücklicher Erwähnung des Vereins in einem Verfassungsschutzbericht wird widerlegbar davon ausgegangen, dass dieser extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 S. 2 AO). Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliegt in erster Linie dem FG.

Die Würdigung des FG ist nicht zu beanstanden, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hat. Der Kläger konnte nicht entkräften, dass z.B. Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht etc.) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart haben.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 22 vom 2.5.2018
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