Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.4.2024 - IV C 2 - S 2204/24/10001 :001, DOK 2024/0275251
KStG § 27 Absatz 7
Der BFH hat im Urteil v. 17. 5. 2023 - I R 42/19 entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Er vertritt in Rn. 21 des o. g. Urteils die - nicht entscheidungserhebliche - Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu erreichen.
Das BMF hat nun angeordnet, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung weiterhin daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.
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KStG § 27 Absatz 7
Der BFH hat im Urteil v. 17. 5. 2023 - I R 42/19 entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Er vertritt in Rn. 21 des o. g. Urteils die - nicht entscheidungserhebliche - Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu erreichen.
Das BMF hat nun angeordnet, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung weiterhin daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.