Keine Gewerbesteuerbefreiung für Dialysezentrum
FG Münster 25.8.2014, 9 K 106/12 GStreitig ist, ob Dialysezentren nach § 3 Nr. 20 Buchst. b) oder d) GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind. Die Klägerin, die zwei Dialysezentren betreibt, gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.
Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbewerbsgründen eine Gleichbehandlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialysebehandlungen anböten. Außerdem unterhalte sie Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen, denn während der Dialysebehandlung seien ihre Patienten stets pflegebedürftig.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Tätigkeit der Klägerin als Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 20 Buchst. b) oder d) GewStG erfüllt die Klägerin nicht.
Die Dialysezentren der Klägerin sind zunächst nicht als Krankenhäuser i.S.v. § 3 Nr. 20 Buchst. b) GewStG anzusehen. Prägend für ein Krankenhaus ist die Möglichkeit einer stationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung. Allerdings können unter Umständen auch Einrichtungen, die ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen als Krankenhaus einzuordnen sein. Der BFH hat steuerliche Begünstigungen für Krankenhäuser davon abhängig gemacht, dass ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären oder teilstationären Bereich der betreffenden Einrichtung entfällt. Bei der Dialyse handelt es sich jedoch um eine ambulante Behandlung, die als alleiniger Unternehmensgegenstand nicht zur Bejahung eines Krankenhauses führen kann.
Dialysezentren sind auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 1. Alt. GewStG). Dies setzt einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus. Darüber hinaus steht bei der Dialyse nicht die Pflege im Sinne von Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern die Behandlung der gestörten Nierenfunktion im Vordergrund. Aus diesem Grund scheitert auch eine Einordnung der Dialysezentren als Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 3 Nr. 20 Buchst. d) 2. Alt. GewStG). Dies setzt zudem voraus, dass die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten in dessen Wohnung stattfinden.
Die Klägerin ist auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Gewerbesteuer zu befreien. Der Gesetzgeber überschreitet die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheiten nicht, wenn er ambulante Behandlungseinrichtungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stellt als Krankenhäuser.
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