18.10.2012

Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Seitwärtsverschmelzung

Eine Teilwertabschreibung ist im Fall der Verschmelzung von Schwesterkapitalgesellschaften und späterer Anteilsveräußerung nicht nach § 12 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG a.F. hinzuzurechnen. Derartige Hinzurechnungen sind auch im Wege extensiver Auslegung durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt.

FG Münster 19.9.2012, 10 K 2079/12 F
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob nach der Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften und der nachfolgenden Veräußerung der Anteile durch die Muttergesellschaft bei dieser eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG i.d.F. des SteuersenkungsG vom 23.10.2000 (UmwStG 1995) vorzunehmen ist.

Die Klägerin nahm eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer ihrer Tochtergesellschaften vor. Danach wurde diese auf eine andere Tochtergesellschaft verschmolzen. Drei Jahre später veräußerte die Klägerin die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft an einen Dritten.

Auf diesen Zeitpunkt nahm das beklagte Finanzamt bei der Klägerin eine Hinzurechnung gem. § 12 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG 1995 in Höhe der Teilwertabschreibung vor und berief sich auf das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl. I 2003, S. 786, Tz. 19). Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Vorschrift auf die Verschmelzung von Schwestergesellschaften nicht anwendbar sei.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin gem. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO in ihren Rechten, als die Hinzurechnungsbeträge den festzustellenden Verlustabzug gemindert haben.

Die vom Finanzamt vorgenommenen Hinzurechnungen, die aus der Verschmelzung von Schwestergesellschaften hergeleitet wurden, sind durch die Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 1995 nicht gedeckt. Der Senat teilt nicht die vom BMF im Schreiben vom 16.12.2003 vertretene Auffassung zur Hinzurechnung wegen einer Teilwertabschreibung auf die Anteile an der verschmolzenen Schwestergesellschaft bei der gemeinsamen Muttergesellschaft im Falle der Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften und der späteren Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft.

Die vom Finanzamt vorgenommenen Hinzurechnungen sind auch im Wege extensiver Auslegung durch den Wortlaut des § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG 1995 nicht gedeckt. Einer entsprechenden Anwendung steht das Verbot der steuerverschärfenden Analogie entgegen. Der äußerste Rahmen der Auslegung des Gesetzeswortlauts wäre bei Anwendung auf eine Gestaltung wie im Streitfall überschritten.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.10.2012
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