23.11.2017

Keine Jagdsteuerpflicht für GmbH

Eine GmbH darf, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet.

BVerwG 16.11.2017, 9 C 14.16
Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH dient gemeinnützigen Zwecken und ist daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Ihr ausschließlicher Zweck besteht darin, für ihre Alleingesellschafterin, eine gemeinnützige Stiftung, Mittel zu beschaffen. Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland. Die Mittel sind nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages für die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen und bedrohter Tierarten zu verwenden.

Im Gebiet des beklagten Landkreises Emsland gehören der Klägerin u.a. vier Eigenjagdbezirke, die im fraglichen Zeitraum nicht verpachtet waren. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Jagdsteuerbescheide. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie begehrt die Aufhebung der Bescheide.

VG und OVG gaben der Klage statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte hat zu Unrecht Jagdsteuerbescheide gegenüber der Klägerin erlassen.

Die Jagdsteuer, die von den Landkreisen erhoben wird, ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Solche Steuern belasten eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie muss darin zum Ausdruck kommen, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs verwendet wird.

An einer solchen Einkommensverwendung fehlt es bei einer GmbH jedenfalls dann, wenn ihr Gesellschaftszweck allein auf Einkommenserzielung gerichtet ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH - wie hier - als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet. Denn auch mit einer solchen Zweckbestimmung werden ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgt.

Linkhinweis:

BVerwG PM Nr. 80 vom 17.11.2017
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