10.04.2015

Keine Kürzung der zumutbaren Belastung um Altersvorsorgebeiträge zur Gleichbehandlung mit Beamten

Nicht verbeamtete Arbeitnehmer können die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen. Die Ungleichbehandlung gegenüber Beamten ist nicht verfassungswidrig, etwa weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterliegen; dies gilt sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge.

FG Baden-Württemberg 24.11.2014, 10 K 798/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt und erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Steuerberater und vereidigter Buchprüfer. Er leistete im Jahr 2006 Beiträge i.H.v. rd. 19.500 € an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer. Der Betrag setzt sich zusammen aus je rd. 12.300 € Regelpflichtbeitrag und freiwilligen Beiträgen abzgl. rd. 5.100 € Arbeitgeberzuschuss. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten zu den zukünftigen Rentenzahlungen geltend. Außerdem erklärten die Eheleute rd. 4.100 € Krankheitskosten, wovon rd. 4.000 € auf eine Augen-Laser-Operation der Ehefrau entfielen, als außergewöhnliche Belastungen.

Das Finanzamt ließ die Zahlungen an die Versorgungseinrichtung nicht zum Werbungskostenabzug zu. Nach Abzug der zumutbaren Belastung wurden die Krankheitskosten mit rd. 2.100 € berücksichtigt. Auf den Einspruch des Klägers hiergegen erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2006, in dem die Beiträge an das Versorgungswerk mit rd. 10.000 € als Sonderausgaben angesetzt wurden. Nachdem das Rechtsbehelfsverfahren zunächst geruht hatte, erweiterte der Kläger sein Einspruchsbegehren dahingehend, dass zusätzliche außergewöhnliche Belastungen von rd. 1.100 € zu berücksichtigen seien, da die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die von ihm geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen sei. Der weitergehende Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seiner Auffassung nach verstößt die Berechnung der zumutbaren Belastung im Rahmen der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgebeiträgen, die nur als Sonderausgaben abgezogen werden, gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da bei Beamten die "fiktiven" Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt würden. Hieraus ergäbe sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führe.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision des Klägers ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. VI R 75/14 geführt.

Die Gründe:
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung liegt nicht vor.

Außergewöhnliche Belastungen, z.B. wegen Krankheitskosten, können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge.

Ungeachtet der Ansicht des Klägers, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer, hält das FG die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge dennoch für zulässig.

Die Ungleichbehandlung ist nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterliegen. Das gilt sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten fließen die "fiktiven" Altersvorsorgebeiträge - anders als anderen Arbeitnehmern - auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 2.4.2015
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