Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister
VG Hannover 8.3.2019, 10 A 1522/17Nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG) ist jeder in Niedersachsen gehaltene Hund vor Vollendung seines siebten Lebensmonats in einem zentralen Register zu erfassen. Mit der Führung des Registers hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium gem. § 16 Abs. 2 NHundG im Wege einer sog. Beleihung ein privates Unternehmen (GovConnect GmbH) beauftragt, das der Fachaufsicht des Ministeriums untersteht. Die GmbH ist nach dem Gesetz auch befugt, Gebührenbescheide als Verwaltungsakte zu erlassen.
Bei der Gebührenerhebung schlägt die mit der Führung des Registers beauftragte GmbH auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz noch die Mehrwertsteuer auf. Zur Begründung führt sie an, dass sie mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG erbringe. Diesen Leistungen stünden die dafür erhobenen Gebühren als Entgelt gegenüber. Es liege ein Leistungsaustausch vor, für den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % zu erheben sei. Auch die Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch sie stehe der Steuerpflicht nicht entgegen. Gem. § 2b Abs. 1 UStG seien bestimmte hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand von der Unternehmereigenschaft ausgenommen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ausgenommen seien, zählten jedoch nicht beliehene Unternehmen, wie sie es sei.
Die klagende Hundehalterin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen solchen Gebührenbescheid, soweit darin auch die auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist. Sie ist der Ansicht, dass der Aufschlag der Mehrwertsteuer gegen europäisches Recht verstößt, und beruft sich dafür auf die zur Auslegung des portugiesischen Rechts ergangene sog. Saudacor-Entscheidung des EuGH vom 29.10.2015 (C 174/14).
Das VG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid, soweit dieser den auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer betraf.
Die Beklagte ist selbst nicht umsatzsteuerpflichtig. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitert daran, dass die fragliche Tätigkeit - die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG - keine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatzsteuerrecht erfasst insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne. Der Leistungsempfänger - hier der Hundehalter/die Hundehalterin - muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt. Der Umsatzsteuer unterliegen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehlt es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG ist für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gibt keinen Markt für derartige Leistungen, und es findet kein umsatzsteuerrechtlich relevanter "Verbrauch" statt.