Keine Mitgliedschaft für Frauen: Freimaurerloge daher nicht gemeinnützig
BFH 17.5.2017, V R 52/15Die Klägerin ist eine Freimaurerloge in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, der durch Beschluss des Regierungspräsidenten im Jahr 1949 erneut die Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Laut Satzung ist sie eine auf vaterländischer und christlicher Grundlage beruhende Vereinigung wahrheitsliebender, ehrenhafter Männer zur Pflege der Freimaurerei im Verband der Großen Landesloge der Freimaurer von Deutschland. Die Pflege der Freimaurerei durch die Loge umfasst "die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland".
Die Loge verfolgt laut Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. AO. Zweck der Loge ist "die Förderung der Religion und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen oder Personengruppen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Abhaltung ritueller Arbeiten und freimaurischen Unterrichts, die Pflege freimaurischen Liedgutes sowie die Verwaltung des Armenwesens und die Unterhaltung einer Sterbe- und Unterstützungskasse verwirklicht. Die Loge hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Mitglieder der Loge können alle unbescholtenen Männer werden, die mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme oder Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung der Loge. Das Finanzamt setzte Körperschaftsteuer fest. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, sie als gemeinnützig anzuerkennen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, die Klägerin als gemeinnützig anzuerkennen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Die Klägerin verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke i.S.d. § 52 AO. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 1 AO auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zwar erfüllt sie nicht die speziellen Ausschlussvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 S. 2 AO. Allerdings fördert die Klägerin die Allgemeinheit nicht i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 1 AO, da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt. Fehlt es - wie vorliegend - an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht gegeben.
Es liegt auch kein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge vor. Denn der Klägerin ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sie sich darauf beruft, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt werden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.
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