13.11.2017

Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der Antragsfrist

Die Festsetzungsfrist für einen Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch durch die steuerbegünstigte Verwendung des Stroms zu betrieblichen Zwecken entstanden ist. Wird eine im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge entgegen § 18 Abs. 4 Nr. 1 StromStV a.F. innerhalb der Antragsfrist im Antrag nicht angegeben, kommt hinsichtlich dieser Menge eine nachträgliche Änderung der Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

BFH 26.9.2017, VII R 26/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte am 25.3.2011 nach § 10 Abs. 1 StromStG für das Jahr 2010 eine Entlastung von der Stromsteuer, die das beklagte Hauptzollamt antragsgemäß mit Bescheid vom 14.4.2011 gewährte. Mit Verschmelzungsvertrag von Juli 2010 war die X-GmbH (GmbH) rückwirkend zum 1.1.2010 vollständig auf die Klägerin verschmolzen und die Verschmelzung im September 2010 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Wirkung vom 31.8.2010 hatte die Klägerin den zuvor durch Verschmelzung erworbenen Produktionsbetrieb der GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die Y-GmbH veräußert.

Mit der Begründung, beim bisher gestellten Entlastungsantrag seien die von der GmbH verwendeten Strommengen sowie die von der GmbH entrichteten Rentenversicherungsbeiträge unberücksichtigt geblieben, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 27.4.2012, eingegangen beim Hauptzollamt am 3.5.2012, die Korrektur des am 25.3.2011 gestellten Antrags. Unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung lehnte das Hauptzollamt den als "Korrektur des zusammenfassenden Antrags nach § 10 StromStG für das Jahr 2010" bezeichneten Antrag ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der von der GmbH verbrauchten Strommengen für das Kalenderjahr 2010 kein zusätzlicher Entlastungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StromStG zusteht.

Nach § 10 Abs. 1 StromStG wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG, entnommen hat, auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 € übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. Nach § 18 Abs. 1 StromStV in der im streitigen Zeitraum (2010) geltenden Fassung ist die Entlastung für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

Die Gewährung einer Vergütung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. 5 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO), wobei die Frist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

Voraussetzung für die Begründung eines Entlastungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StromStG ist die nachweisliche Versteuerung des bezogenen und für betriebliche Zwecke dem Netz entnommenen und verwendeten Stroms. Dabei ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig. Vielmehr entsteht der Vergütungsanspruch bereits mit der steuerbegünstigten Verwendung des Stroms bzw. der Energieerzeugnisse oder mit dem Verbringen von Energieerzeugnissen in einen anderen Mitgliedstaat bzw. mit der Ausfuhr in ein Drittland, wobei im Falle der Verwendung von Strom der Vergütungsanspruch mit der Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz entsteht, die regelmäßig mit dem Verbrauch des Stroms zusammenfällt.

Vorliegend hat die Klägerin den von ihr bezogenen Strom im Jahr 2010 zu betrieblichen Zwecken dem Netz entnommen und verwendet. Demnach begann die einjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2010 und endete mit Ablauf des 31.12.2011. Da der Antrag jedoch erst im Mai 2012 gestellt wurde, war der für diesen Zeitraum geltend gemachte Entlastungsanspruch infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO bereits erloschen.

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