19.12.2017

Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote

Es ist keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt.

FG Münster 20.11.2017, 3 K 1879/15 Erb
Der Sachverhalt:
Der Kläger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wofür das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG die Schenkungsteuer zunächst mit 0 € festsetzte. Im Oktober 2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erlöses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung mit rd. 46 % beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erlöses investierte der Kläger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund einer im Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung nur noch mit 19,91 % beteiligt, weil weitere Investoren ebenfalls AG-Anteile erworben hatten.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Schenkungsteuerbescheid, mit dem es sowohl den Verschonungsabschlag als auch den Abzugsbetrag unberücksichtigt ließ. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, das Finanzamt habe nicht berücksichtigt, dass der Wegfall des Verschonungsabschlags gem. § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG nur anteilig erfolge. Im Übrigen sei der gesamte Veräußerungserlös reinvestiert worden, indem daraus die Kapitalerhöhungen in der AG finanziert worden seien. Deshalb sei von einer Nachversteuerung gem. § 13a Abs. 5 S. 3 ErbStG abzusehen.

Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Wegen der Veräußerung des Anteils des Klägers an der GmbH ist eine Nachversteuerung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG nicht durchzuführen, da der Kläger den Veräußerungserlös auch im Rahmen der Kapitalerhöhung der AG gem. § 13 Abs. 5 Nr. 4 S. 4 ErbStG in einer die Nachversteuerung ausschließenden Weise reinvestiert hat.

Durch die Veräußerung seiner GmbH-Beteiligung hat der Kläger zwar grundsätzlich den Tatbestand der Nachversteuerung (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) erfüllt. Da er den Erlös jedoch innerhalb der begünstigungsfähigen Vermögensart (Anteile an Kapitalgesellschaften) investiert hat, ist die Nachversteuerung nicht vorzunehmen. Dem steht das Herabsinken der Beteiligungsquote auf unter 25 % nicht entgegen, weil der Kapitalanteil des Klägers im Investitionszeitpunkt bei rd. 46 % lag und die Reduzierung der Beteiligung aufgrund einer Kapitalerhöhung nicht den gesetzlichen Tatbestand einer Nachversteuerung auslösen kann.

Ebenfalls unschädlich ist es, dass der Kläger einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 13a Abs. 5 S. 4 ErbStG reinvestiert hat. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Zudem erforderte die Suche nach weiteren Investoren für die AG einen entsprechend längeren Zeitraum.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.12.2017
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