19.05.2015

Keine niedrigere Bewertung eines gekündigten Kommanditanteils aus Billigkeitsgründen

Ein Kommanditanteil, der schon im Moment des Erbfalls gekündigt war, ist im Hinblick auf die Festsetzung von Erbschaftsteuer auch dann mit dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Wert anzusetzen, wenn der Erbe tatsächlich nur eine niedrigere Abfindung erhält. Die Feststellung eines geringeren Werts aus Billigkeitsgründen ist nicht möglich.

FG Münster 19.3.2015, 3 K 735/14 F
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO abgelehnt hat. Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im März 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum 31.12.2008 gekündigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die Kündigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung i.H.v. insgesamt rd. 460.000 €, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde.

Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Mio. € fest. Die Klägerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und berief sich auf das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip. Die sich hieraus ergebenden Härten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte abweichende Wertfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Das Finanzamt hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des BewG ermittelte Anteilswert nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzustellen ist. Die Wertfeststellung steht nicht im Widerspruch mit den Wertungen des Gesetzgebers. Dieser wollte mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck erreichen, der es ausschließt, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, vielleicht realitätsnähere Werte anzusetzen. Mit dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen. Dies gilt auch dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert später erheblich reduziere.

Im Übrigen gebietet auch das Verfassungsrecht keine sachliche Unbilligkeit. Das würde einen extrem atypischen Fall voraussetzen. Im Streitfall liegt aber keine erdrosselnde Wirkung vor, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv sind. Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam sind, kann nicht im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens geprüft werden. Zu Recht weist das Finanzamt auch darauf hin, dass die Zahlung der anfallenden Erbschaftsteuer aus der Abfindung möglich ist.

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FG Münster NL vom 15.5.2015
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