23.07.2018

Keine Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrtkosten und Internetnutzung bei schädlicher Gehaltsumwandlung

Eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung ist nur zulässig, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

FG Düsseldorf 24.5.2018, 11 K 3448/15 H (L)
Der Sachverhalt:

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen. Er hatte 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich dabei dazu verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht freiwillig gezahlt werden. Der Bruttoarbeitslohn wurde gleichzeitig jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. 2014 traf der Kläger sodann mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse von nun an rein freiwillig geleistet wurden. Der Kläger versteuerte die Zuschüsse pauschal.

Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass die vom Kläger durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht vorgenommen wurde. Es erließ daher einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:

Die Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 S. 2, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG ist im Streitfall abzulehnen, da die beiden Zuschüsse als relevante Lohnbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden sind.

Für 2011 bis 2013 scheitert eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Leistungen zugestanden hat. In der Änderungsvereinbarung von 2011 ist ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

Das Kriterium der Freiwilligkeit ist für die Anwendung der Pauschalbesteuerung zwar nicht allein entscheidend. Aber es muss eine zusätzliche Leistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen, denn es soll die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.

Die im Streitfall 2014 vollzogene Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zuschüsse sollte offenbar eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns bezwecken. Es handelt sich dabei um eine für die Pauschalbesteuerung schädliche Gehaltsumwandlung.

Linkhinweis:

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FG Düsseldorf PM vom 13.7.2018
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