Keine Rückstellung für die Wartung von Flugzeugen
FG Düsseldorf 21.4.2015, 6 K 418/14 K,FDas klagende Unternehmen führt Flüge durch, für die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Zu diesem Zweck mietet die Klägerin Flugzeuge an und ist als deren Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Damit geht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung einher.
Vor diesem Hintergrund bildete die Klägerin unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung Rückstellungen in Höhe der anteiligen Wartungskosten, die jährlich anwuchsen, bis die Wartung dann tatsächlich durchgeführt wurde. Der Betriebsprüfer des Finanzamts löste die Rückstellungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Rückstellungen für die Verpflichtung zur Überholung von Luftfahrtgeräten vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit gewinnwirksam auf.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Es sind keine Rückstellungen für künftige Wartungsaufwendungen zu bilden.
In Anwendung der bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze ist die Bildung von Rückstellungen für künftige Wartungsaufwendungen nicht zuzulassen. Der Halter eines Luftfahrzeugs ist zwar öffentlich-rechtlich verpflichtet, dieses nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Betriebsstunden zu warten. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage ist diese Verpflichtung jedoch nicht durchsetzbar; sie kann weder im Wege der Klage oder des Verwaltungsverfahrens verfolgt noch durchgesetzt werden. Damit fehlt es bereits dem Grunde nach an einer rückstellbaren Verbindlichkeit.
Des Weiteren kann die Klägerin die Aufwendungen für die Wartung vermeiden, z.B. durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge unter Geltung der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte. Der Wartungsaufwand steht zudem mit künftigen Erträgen im Zusammenhang. Erst die nach Maßgabe der Betriebsordnung nach erfolgreicher Wartung erteilte Betriebsgenehmigung ermöglicht die künftige kommerzielle Nutzung des Luftfahrzeugs.
Im Übrigen sind das öffentliche Interesse an der Durchführung der Wartung und das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens, das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren und genehmigungsfähigen Zustand zu halten, gleichgerichtet. Der Wartungsaufwand stellt eigenbetrieblichen Aufwand dar, der keine geeignete Grundlage für eine Rückstellung bildet. Zudem ist der Wartungsaufwand nicht zeitlich vor der Durchführung der Wartung wirtschaftlich verursacht. Vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit kann nicht von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen werden.
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