26.03.2020

Keine Steuerbefreiung für Umsätze einer Kampfsportschule

Für die Umsätze einer Kampfsportschule kommt grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht. Eine Steuerbefreiung scheidet in diesem Fall selbst dann aus, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.

Niedersächsisches FG v. 20.2.2020 - 11 K 170/19
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Steuerbefreiung für private Schulen oder andere allgemein bildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG. Der Kläger ist Inhaber einer Kampfsportschule, in der sowohl traditionelle Kampfsportarten wie Jiu-Jitsu oder Kick-Boxen als auch sonstige Selbstverteidigungstechniken wie Antiterrorkampf-Selbstverteidigung (ATK-Selbstverteidigung) angeboten werden. Weiterhin werden u.a. Kurse für Funktionsgymnastik, spezielle Angebote für Senioren oder Qigong angeboten.

Der Kläger beantragte beim Finanzamt, die Umsätze der Kampfsportschule rückwirkend gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als umsatzsteuerbefreite Umsätze zu behandeln. Er legte eine Bescheinigung der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung bei, die ihm bescheinigte, dass Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Qualifikation als Ausbilder/Lehrer oder Prüfer, in All-Style-Do-Karate, Jiu-Jitsu, ATK-Selbstverteidigung, Kick-Boxen, Qigong je nach Ausbildung zwischen ein und fünf Jahren ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung i.S.d. § Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG vorbereiten. Das Finanzamt behandelte lediglich die Umsätze für die durchgeführten ATK-Kurse als steuerfrei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG liegen für die mit der Kampfsportschule des Klägers erzielten Umsätze nicht vor.

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorschrift geht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL zurück, wonach die Mitgliedstaaten die Umsätze aus der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die eng damit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Umsatzsteuer befreien.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgabe der MwStSystRL bisher lediglich insoweit umgesetzt, als teilweise bereits im UStG 1951 enthaltene Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich der Steuerpflichtige daher unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL berufen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Steuerfreiheit der streitigen Leistung aus § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.

Vorliegend scheidet eine Steuerbefreiung schon deshalb aus, weil es sich bei den vom Kläger beschriebenen Leistungen der Kampfsportschule nicht um unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen handelt. Wie man der Rechtsprechung des EuGH entnehmen kann, ist die Vorschrift als Steuerbefreiungstatbestand grundsätzlich eng auszulegen. Kennzeichnend ist dementsprechend, dass die jeweilige Einrichtung Unterricht anbietet, der der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Dies ist im Bereich der Kampfsportschule nicht der Fall. Bei den angebotenen Kursen handelt es sich vielmehr um individuelle Möglichkeiten vor allem aus dem Bereich der Selbstverteidigung. Auch wenn andere Angebote allgemeiner gehalten sind, geht es doch stets darum, sich körperlich zu ertüchtigen und, in bei einer Vielzahl der Angebote, spezielle Verteidigungstechniken zu erlernen.

Selbst wenn die jeweiligen Inhalte teilweise zum Inhalt von Schul- oder auch Hochschulunterricht gehören, bleiben sie trotzdem Spezialkenntnisse. Anders als beim Schwimmunterricht handelt es hier auch nicht um das Erlernen elementarer Grundfähigkeiten, an der ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht. Es handelt sich um Kenntnisse, die nicht die Allgemeinheit als solche betreffend oder für deren Vermittlung ein Grundanliegen der Allgemeinheit darstellt. Nach alldem kommt für die Umsätze einer Kampfsportschule grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht. Eine Steuerbefreiung scheidet selbst dann aus, wenn der Unternehmer - wie hier - über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.
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