11.02.2015

Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein nicht vermietetes und nicht zur Vermietung bestimmtes Grundstück

Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bereits bestand und mit deren Umsetzung begonnen wurde, was anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen vom Steuerschuldner, der die Steuerbegünstigung beansprucht, nachgewiesen werden muss.

BFH 11.12.2014, II R 24/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von der am 31.12.2010 verstorbenen Erblasserin ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück als Vermächtnis. Das Haus hatte die Erblasserin zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Oktober 2010 war sie in ein Altenpflegeheim gezogen; eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte nicht.

Der Kläger räumte das Einfamilienhaus im Februar 2012 und vermietete es ab Dezember 2012. Das Finanzamt setzte wegen des Erwerbs des Grundstücks gegen den Kläger die Erbschaftsteuer zunächst auf 35.910 € fest. Später erhöhte es den Betrag ausgehend von dem nunmehr festgestellten Grundbesitzwert auf 45.000 €.

Der Kläger machte einen verminderten Wertansatz für das erworbene Grundstück nach § 13c ErbStG in der ab 2009 maßgebenden Fassung geltend. Finanzamt und FG lehnten dies jedoch ab, weil das vom Kläger erworbene Grundstück zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Das aufgrund des Vermächtnisses gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2147 ff. BGB erworbene Grundstück war nicht mit einem verminderten Wert nach § 13c Abs. 1 ErbStG anzusetzen.

Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist. Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bereits bestand und mit deren Umsetzung begonnen wurde. Erforderlich ist, dass die Vermietungsabsicht des Erblassers und der Beginn deren Umsetzung anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbar wurde. Die Feststellungslast hierfür trägt der Steuerschuldner, der die Steuerbegünstigung beansprucht.

Infolgedessen schied im vorliegenden Fall ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG aus. Das vom Kläger erworbene Grundstück war beim Ableben der Erblasserin nicht vermietet. Objektiv nachprüfbare Tatsachen, die eine etwaige Vermietungsabsicht der Erblasserin und den Beginn der Umsetzung einer solchen Vermietungsabsicht hätten erkennen lassen können, waren nicht feststellbar. Begründete Revisionsrügen gegen die Sachaufklärung durch das FG hatte der Kläger nicht erhoben. Im Hinblick darauf war die Würdigung des FG, wonach das Grundstück zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht zur Vermietung bestimmt war, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:

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