28.11.2024

Keine Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO für extremistische Körperschaften

Ob eine "Förderung der Allgemeinheit" gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422).

Kurzbesprechung
BFH v. 5.9.2024 - V R 15/22

AO § 51 Abs 3 S 1, AO § 51 Abs 3 S 2, AO § 52 Abs 1 S 1, GG Art 4 Abs 1, KStG § 5 Abs 1 Nr. 9, BVerfSchG § 4, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, AOEG 1977 Art 97 § 1d Abs 2, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1

Der Steuerpflichtige, ein Verein, war in Verfassungsschutzberichten erwähnt; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte.

Das FA versagte dem Steuerpflichtigen wegen seiner Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz jedoch auf und verwies die Streitsache an das FG zurück. Er hat dabei seine - durch den Gesetzgeber später in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte - ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind.

In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen generell keine Förderung der Allgemeinheit ist.

Das FG, das eine derartige Abwägung jedoch vorgenommen hatte, muss nunmehr neu entscheiden und die Anhaltspunkte, die für die Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sprechen, unter Berücksichtigung der Ziele und Methoden einer Körperschaft sowie etwaiger organisatorischer, personeller, strategischer und ideologischer Verbindungen zu anderen Gruppierungen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern, würdigen. Dabei muss es seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der Steuerpflichtige in den Streitjahren ab 2009 als extremistisch in Verfassungsschutzberichten aufgeführt ist und er daher nach der ab diesen Streitjahren zu beachtenden Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zu widerlegen hat, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördert.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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