13.12.2017

Keine Steuerermäßigung für Anliegerbeiträge zum Straßenausbau

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung beinhalten keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG und führen daher zu keiner Steuerermäßigung. Die Leistungen in solchen Fällen sind (nur) "für" den Haushalt erbracht.

FG Rheinland-Pfalz 18.10.2017, 1 K 1650/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks und musste im Streitjahr 2015 Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rd. 8.700 €). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 € und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die beantragte Steuerermäßigung zu Recht versagt.

Zwar kann auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a EStG erbringen. Außerdem ist inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht wird. Der Begriff "im Haushalt" muss vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und kann auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

Nicht ausreichend ist allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht wird. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben werden. Solche Einrichtungen dienen der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Dies belegt nicht zuletzt der Umstand, dass der Gehweg nicht vor dem Wohnhaus der Klägerin, sondern nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausgebaut worden ist. Damit fehlt der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 13.12.2017
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