Keine Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts hergestellte Haustür
FG Nürnberg 4.8.2017, 4 K 16/17Die Kläger hatten im Oktober 2015 die Haustür ihres privaten Wohnhauses ersetzen lassen. Hierfür stellte der beauftragte Schreinereibetrieb insgesamt 4.688 € inkl. Mehrwertsteuer in Rechnung. Dabei entfiel ein Betrag von rund 1.435 € inkl. Mehrwertsteuer auf die Materialkosten und ein Betrag von insgesamt 3.252 € inkl. Mehrwertsteuer auf den Werklohn für Herstellung und Montage der Haustür. Laut handschriftlichem Vermerk auf der Rechnung wurde im November 2015 bezahlt. Ein Kontoauszug bzw. Überweisungsbeleg wurde nicht vorgelegt.
In der Einkommensteuererklärung 2015 machte der Steuerberater der Kläger im Wege der Schätzung einen Betrag von 1.184 € als auf die Montage der Haustür entfallende Werklohnkosten im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das Finanzamt erkannte die Werklohnkosten für die Erneuerung der Haustür in voller Höhe nicht als nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistungen an und versagte die Steuerermäßigung, da ein Nachweis, welcher Anteil des Werklohns auf die Herstellung der Tür und welcher Anteil auf die Montage entfallen war, nicht erbracht worden war.
Die Kläger waren der Ansicht, ein räumlich-funktionaler Zusammenhang i.S.d. BFH-Rechtsprechung (unter Hinweis auf das Urteil vom 20.3.2014, Az.: VI R 56/12) sei gegeben. Eine unterschiedliche Behandlung von Kosten für Arbeiten am Haus und in der Betriebsstätte sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, da es ohne Zweifel zur Steuerermäßigung komme, würden die Herstellungsarbeiten etwa in der Garage des Auftraggebers durchgeführt. Zum anderen führe dies dazu, dass für einen ordnungsgemäßen Nachweis in der Rechnung notwendigerweise die Kosten für Arbeiten am Haus und für Arbeiten in der Betriebsstätte getrennt ausgewiesen werden müssten, was wenig praktikabel sei.
Das FG wies die Klage dennoch ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht bei der Berechnung der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG die Aufwendungen der Kläger für die Herstellung und Montage der Haustür i.H.v. insgesamt 3.252 € inkl. Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung der Haustür fehlte es am räumlich-funktionalen Zusammenhang der ausschließlich in der Werkstatt erbrachten Arbeiten mit dem Haushalt der Kläger. Mangels geeigneter Anhaltspunkte für eine Aufteilung der gesamten Lohnkosten auf die in der Schreinerei durchgeführten Arbeiten und auf die im Haushalt der Kläger erfolgte Montage der Tür kam eine Schätzung - und damit eine anteilige Berücksichtigung der auf die Montage entfallenden Lohnkosten - nicht in Betracht.
Der Begriff des Haushalts ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35a Abs. 4 EStG nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, etwa öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 u. Abs. 4 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Infolgedessen war hier der Tatbestand der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 u. Abs. 4 EStG nicht erfüllt, soweit die Handwerkerleistungen mit der Herstellung der Haustür nicht im Haushalt der Kläger, sondern in der Werkstatt des ca. 22 km entfernt liegenden Handwerksbetriebs erbracht worden waren. Zwar hat der BFH in den Verfahren VI R 55/12 und VI R 56/12 ausgeführt, dass der Gesetzgeber selbst den Begriff "Haushalt" nicht nur als Räumlichkeit, sondern darüber hinaus als funktionalen Bezugspunkt i.S.v. "in der Nähe des Haushalts" begriffen hat. Zugleich fordert der VI. Senat die Durchführung der Leistung in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt. Dies wurde konkret bejaht für den Fall, dass Montagearbeiten auf dem direkt an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Grund erbracht werden. Somit reicht nicht jedwede Verknüpfung der Handwerkerleistung mit dem Haushalt aus.
Zwar stellte die Montageleistung (Einbau der neuen Haustür) vor Ort eine begünstigte Handwerkerleistung dar. Allerdings hatten die Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Zahlung der Rechnung auf das Konto des Handwerkers erfolgt war. Allein der auf der Rechnung handschriftlich angebrachte Vermerk reichte hierzu als Nachweis nicht aus, da er auch eine "Barzahlung" mitbeinhalten konnte.
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