14.08.2017

Keine Steuerermäßigung für Hafengelder

Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und kann nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" subsumiert werden. Vielmehr ist die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser als "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" i.S.d. § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 2 UStG anzusehen.

Niedersächsisches FG 15.6.2017, 5 K 210/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält in seinen Hafen über etwa 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu ca. 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen 50 % der Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.

Aus der Überlassung der Liegeplätze an Gäste erzielte der Kläger Bruttoentgelte i.H.v. rd. 127.000 € in 2010, 138.000 € in 2011 und 143.000 € in 2012, die er dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Das Finanzamt kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die vereinnahmten Hafengelder dem Regelsteuersatz unterliegen. Zur Begründung wurde auf Abschnitt 12.16 Abs. 7 UStAE verwiesen, wonach die kurzfristige "Vermietung von Campingplätzen" ausschließlich Flächen zum Aufstellen von Zelten, von Wohnmobilien und Wohnwagen umfasst. Bei der vermieteten Hafenfläche des Klägers handele es sich gerade nicht um eine mit einer Campingfläche vergleichbare Fläche, sondern um eine mit einem Parkplatz vergleichbare Fläche.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen kann nicht, wie vom Kläger vorgeschlagen, unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG subsumiert werden.

Dem Wortsinn entsprechend handelt es sich bei einem Liegeplatz (einer genau abgegrenzten Wasserfläche) um ein Grundstück, wozu auch eine mit Wasser bedeckte Fläche, wie bspw. ein Bootsliegeplatz, gehört. Ein Boot ist ein Beförderungsmittel, also ein Fahrzeug. Dem steht nicht entgegen, dass viele Boote auch Einrichtungen zum Übernachten (Kajüten) haben und diese im Streitfall, nach dem Vorbringen des Klägers, auf den Gastliegeplätzen entsprechend genutzt werden können. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen fällt daher unter die Formulierung "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 2 UStG und nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen" des auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL beruhenden § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 3 UStG.

Nachdem es sich bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG um eine Ausnahme von in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG normierten Ausnahmen handelt und die Vorschrift neben der "kurzfristigen Vermietung von Campingflächen" die "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" nicht nennt, bezieht sich die Ermäßigung des Steuersatzes offenkundig nur auf die über § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 1 und 3 UStG genannten zwingend steuerpflichtigen Vermietungsumsätze. Dieses anhand der grammatikalischen und systematischen Auslegung gewonnene Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sowie dessen Sinn und Zweck gestützt. Diesem Ergebnis steht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen.

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