Keine Steuerermäßigung für Reinigung einer öffentlichen Straße und für in der Werkstatt eines Handwerkers erbrachte Arbeiten
BFH v. 13.5.2020 - VI R 4/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen für die Klempnerarbeiten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Aufwendungen für die Straßenreinigung seien als haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig. Zwar obliege die Durchführung der Reinigung für Straßen nach § 4 Abs. 1 StrReinG dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe, dies allerdings für die Anlieger. Da gem. § 7 StrReinG die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75 % auf den Anlieger abgewälzt würden, verbleibe die Reinigungsverpflichtung bei diesem. Die Aufwendungen für die Reparatur des Hoftores seien als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig. Da das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut worden sei, seien die Handwerkerleistungen im Haushalt der Klägerin erbracht worden.
Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert insofern eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Dies ist, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweist.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung werden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.
BFH PM Nr. 54 vom 19.11.2020
Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Aufwendungen für die Klempnerarbeiten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Aufwendungen für die Straßenreinigung seien als haushaltsnahe Dienstleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig. Zwar obliege die Durchführung der Reinigung für Straßen nach § 4 Abs. 1 StrReinG dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe, dies allerdings für die Anlieger. Da gem. § 7 StrReinG die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75 % auf den Anlieger abgewälzt würden, verbleibe die Reinigungsverpflichtung bei diesem. Die Aufwendungen für die Reparatur des Hoftores seien als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG berücksichtigungsfähig. Da das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut worden sei, seien die Handwerkerleistungen im Haushalt der Klägerin erbracht worden.
Auf die Revision des Finanzamtes hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert insofern eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Dies ist, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweist.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung werden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen.