Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Aufwendungen zur Einrichtung eines Hausnotrufsystems
Kurzbesprechung
BFH v. 15. 2. 2023 - VI R 7/21
EStG § 35a Abs 2 S 1 Alt 2, EStG § 35a Abs 4 S 1
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Steuerpflichtige zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt.
Beraterhinweis: Nach § 35a EStG begünstigt sind dagegen Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz (BFH v. 28.01.2016 - VI R 18/14, BStBl II 2016, 272). Im dortigen Streitfall erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 35a Abs 2 S 1 Alt 2, EStG § 35a Abs 4 S 1
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Steuerpflichtige zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt.
Beraterhinweis: Nach § 35a EStG begünstigt sind dagegen Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz (BFH v. 28.01.2016 - VI R 18/14, BStBl II 2016, 272). Im dortigen Streitfall erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.