03.05.2017

Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Die Zulagen für Dienst (hier: Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei) zu wechselnden Zeiten gem. §§ 17a ff. EZulV werden nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit.

BFH 15.2.2017, VI R 30/16
Der Sachverhalt:
Der verheiratete Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei tätig und erzielte im Streitjahr 2014 neben seinen Grundbezügen u.a. Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gem. §§ 17a ff. EZulV i.d.F. vom 20.8.2013 i.H.v. insgesamt 1.029 €. Diese Zulagen behandelte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie dem Lohnsteuerabzug. Zudem erhielt der Kläger steuerfreie Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZulV und damit insbesondere für Dienststunden an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Den übermittelten Bruttoarbeitslohn legte das Finanzamt der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres zugrunde. Der hiergegen erhobene Einspruch, mit dem der Kläger die Steuerfreiheit der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten geltend machte, blieb ohne Erfolg. Das FG wies die daraufhin erhobene Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Das FG hatte zutreffend darauf erkannt, dass die streitigen Zulagen nicht in den Anwendungsbereich des § 3b EStG einzubeziehen waren.

Die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge "für" Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Die Zahlung des Zuschlags muss folglich entsprechend zweckbestimmt erfolgen. Der Zahlende entscheidet über den Zweck seiner Leistung und bestimmt bei Bestehen mehrerer Verbindlichkeiten, auf welche er leistet (§ 366 Abs. 1 BGB). Die Bezeichnung des Zuschlags allein ist jedoch nicht ausschlaggebend. Es muss sich vielmehr objektiv um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Begünstigt sind daher nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten.

Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei. Diese einschränkende Auslegung des § 3b EStG rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass er als Ausnahmevorschrift das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbricht. Die Vorentscheidung entsprach diesen Rechtsgrundsätzen. Die Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gem. §§ 17a ff. EZulV werden nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit.

Hintergrund:
Dienst zu wechselnden Zeiten wird gem. § 17a S. 2 EZulV geleistet, wenn mindestens viermal im Monat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst i.S.d. Vorschrift. Gem. § 17b Abs. 2 EZulV werden geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a EZulV nicht vorliegen. Nach § 17d EZulV wird die Zulage unter bestimmten Voraussetzungen bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weitergewährt.

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