05.03.2018

Keine tarifermäßigte Besteuerung von Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld

Bei monatlichen Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes handelt es sich um laufenden steuerbaren Arbeitslohn i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, der nicht gem. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Diese Zahlungen sind auch nicht gem. § 3 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei.

FG Köln 6.12.2017, 14 K 1918/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Mai 2013 hatte er mit seinem Arbeitgeber und einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft einen Vertrag abgeschlossen, der u.a. monatliche Zahlungen einer Transfergesellschaft zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes vorsah. Mit dem Finanzamt stritt der Kläger später darüber, ob diese Zahlungen von Februar bis Ende November 2014 gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern sind.

Das Finanzamt war der Ansicht, die monatlichen Zuschüsse seien nicht wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt worden, sondern wegen der Kurzarbeit. Der Kläger hielt dagegen, die Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes stellten ebenso wie die Abfindung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar. Die Zahlungen müssten somit nach der sog. Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG traifermäßigt besteuert und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt werden.

Das FG gab der Klage nur teilweise statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid verletzte den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG nicht entsprechend dem BFH-Urteil vom 19.1.2017 (Az.: VI R 75/14) ermittelt worden war. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Hinsichtlich der dem Kläger im Jahr 2014 zugeflossenen monatlichen Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes handelt es sich um laufenden steuerbaren Arbeitslohn i.S.d. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, der nicht gem. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Insofern hatte der Kläger die monatlichen Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft erhalten. Sie sind daher durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst gewesen.

Die monatlichen Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes sind auch nicht gem. § 3 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei. Danach ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, nicht jedoch die gezahlte Aufstockung zum Transferkurzarbeitergeld. Entgegen der in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (dazu FG Düsseldorf: Urt. v. 25.10.2010, Az.: 11 K 2909/09 E , nv; FG Münster: Urt. v. 15.11.2017, Az.: 7 K 2635/16 E, nv, nrkr. Az. BFH Az.: IX R 44/17) handelt es sich hinsichtlich dieser Zahlungen nicht um außerordentliche Einkünfte i.S.d. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 24 Nr. 1 EStG. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen, § 34 Abs. 1 S. 1 EStG.

Als außerordentliche Einkünfte kommen im Streitfall nur Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG in Betracht, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Gem. § 24 Nr. 1a u. b EStG gehören zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1a EStG) oder u.a. für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Abs. 1b EStG) gewährt wurden. Beides lag hier nicht vor. Die bislang vom Finanzamt berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen im BFH-Urteil 19.1.2017 (Az.: VI R 75/14) stufenweise zu ermitteln und demnach mit 5.192 € anzusetzen.

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