Keine Verfassungswidrigkeit von EStG-Normen im VZ 2000
BFH 19.10.2010, X R 43/05Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Das Finanzamt berücksichtigte dabei verschiedene Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Im Vorverfahren machten die Kläger u.a. geltend, dass ein Drittel ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend der Regelung über die für Bundestagsabgeordnete geltende Kostenpauschale steuerfrei zu lassen sei. Alternativ seien entsprechend in § 1 Abs. 2 StraBEG 40 % ihrer einkommensteuerpflichtigen Einnahmen unberücksichtigt zu lassen. Ferner seien die Beiträge für die Altersversorgung in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die Kläger konnten keine Beschränkung des Sonderausgabenabzugs geltend machen.
Sowohl nach BVerfG- als auch nach BFH-Rechtsprechung kommt eine verfassungsrechtliche Überprüfung der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorgebeiträge nicht mehr im Betracht. Der Gesetzgeber ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 zu einer "Nachbesserung" des die Altersvorsorge betreffenden Sonderausgabenabzugs nicht verpflichtet. Das BVerfG hatte zwar in Bezug auf die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen entschieden, dass § 10 Abs. 3 EStG eine hinreichende steuerliche Entlastung nicht gewährleiste. Zugleich hatte es aber die bis zum 31.12.2009 befristete Fortgeltung der angegriffenen Normen angeordnet, so dass auch im Streitjahr 2000 kein weiterer Abzug von Vorsorgeaufwendungen in Betracht kam.
Ebenso schied im vorliegenden Fall ein Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten aus. Die gesetzliche Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben in § 10 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt, obwohl die Altersvorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach in erster Linie vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG sind.
Schließlich konnten die Kläger auch nicht die sog. Kostenpauschale für Abgeordnete in Anspruch nehmen. Der BFH hat bereits entschieden, dass die Kostenpauschale für Abgeordnete nicht auf andere Steuerpflichtige übertragen werden könne. Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Tatbestand des § 3 Nr. 12 EStG war somit hier nicht anwendbar. Das BVerfG hat die Vorlage des FG Köln vom 22.9.2005, mit der u.a. gerügt worden war, dass steuerehrlichen Steuerpflichtigen gleichheitswidrig die Begünstigungen des StraBEG vorenthalten worden seien, für unzulässig erklärt.
Der VIII. Senat des BFH hatte mit Urteil vom 7.9.2005 (Az.: VIII R 90/04) die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 für nicht verfassungswidrig gehalten. Damit blieb er seiner Linie treu. Das BVerfG hat mehrfach auf dieses Urteil Bezug genommen.
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