Keine Vergütung der Vorsteuer für Kraftstofferwerbe aus Drittstaaten
FG Köln 13.9.2017, 2 K 590/16Der Kläger ist freiberuflich tätig. Im Streitzeitraum Januar bis Dezember 2011 wohnte er in Büsingen am Hochrhein. Er machte Vorsteuern i.H.v. rd. 510 € geltend, woraufhin das Finanzamt Vorsteuern i.H.v. rd. 170 € vergütete und die Vergütung im Übrigen ablehnte, da zum Teil Vorsteuern für den Bezug von Kraftstoffen beantragt worden seien, die nicht vergütungsfähig seien, zum Teil die in Rechnung gestellten Leistungen sonstige Leistungen gem. § 3a Abs. 2 UStG seien, die nicht in Deutschland steuerbar seien. Darüber hinaus hätten Unterlagen gefehlt.
Dem ist der Kläger mit seinem Einspruch entgegengetreten. Streitgegenständlich seien zum einen ein Postlagerauftrag, eine Fahrzeugbegutachtung sowie der Kraftstoffbezug. Der Kläger habe seinen Sitz in einer deutschen Exklave in der Schweiz. Einkommensteuerlich werde er als Inländer, umsatzsteuerlich als Ausländer behandelt. Die Nichtvergütung der Vorsteuern stelle eine unzulässige Beschränkung seiner Freizügigkeit, seiner Entfaltungsfreiheit und seiner Berufsfreiheit dar.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Der Kläger habe eine an ihn gestellte Anfrage zum Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht beantwortet und angeforderte Unterlagen zu dem Unternehmensgegenstand nicht vorgelegt. Daher habe er seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen. Er habe nicht dargelegt, dass er berechtigt sei, am Vorsteuervergütungsverfahren teilzunehmen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Vergütung der begehrten Vorsteuern verweigert.
Soweit der Kläger Vergütung von Vorsteuern im Zusammenhang mit der Rechnung der Firma B verweigert hat, geschah dies zu Recht, da der Kläger die Originalrechnung nicht innerhalb der Antragsfrist vorgelegt hat. Soweit das Finanzamt sonstige Leistungen (z.B. Postlager-Dienstleistungen) im Rahmen der Vorsteuervergütung nicht berücksichtigt hat, geschah dies zu Recht, da für sonstige Leistungen das Empfängerlandprinzip gilt und die sonstige Leistung somit als am Ort des Sitzes des Unternehmens des Klägers als erbracht gilt.
Insbesondere kann der Kläger auch keine Vorsteuern für den Bezug von Kraftstoffen erfolgreich geltend machen, da eine entsprechende Vergütung gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 18 Abs. 9 S. 5 UStG beruht auf Art. 4 Abs. 2 der 13. Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17.11.1986.
Die Vorschrift verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Umstand, dass der Kläger umsatzsteuerlich aufgrund staatsvertraglicher Regelungen zwischen Deutschland und der Schweiz aus deutscher Sicht als Steuerausländer angesehen wird, führt dazu, dass er mit einem umsatzsteuerlichen Steuerinländer nicht vergleichbar ist und es daher verfassungsrechtlich nicht geboten ist, den Kläger und einen umsatzsteuerlichen Steuerinländer gleich zu behandeln.
Schließlich verstößt § 18 Abs. 9 S. 5 UStG auch weder gegen die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG, noch gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG.
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