Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Dienst im Katastrophenschutz
BFH 19.10.2017, III R 8/17Der im November 1987 geborene Sohn des Klägers absolvierte ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 war er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt worden. Deswegen beantragte der der Kläger im Januar 2016, ihm für seinen Sohn auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus Kindergeld zu gewähren.
Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld allerdings nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb ohne Erfolg.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger im Hinblick auf seinen Sohn für den Zeitraum Dezember 2012 bis August 2013 kein Kindergeldanspruch zusteht.
Der Sohn des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes. Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Altersgrenze wird zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört allerdings nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.
Die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs ist in einem solchen Fall auch nicht entsprechend anzuwenden. Schließlich hatte der Gesetzgeber die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.
Hintergrund:
Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).
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