04.12.2018

Keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

Die Gestellung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr dient dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Kommune, als Feuerschutzträgerin für einen funktionalen und zügigen Brandschutz zu sorgen. Neben der ständigen Einsatzbereitschaft setzt ein effektiver Brandschutz auch das schnelle Erscheinen der Feuerwehr am Unfallort voraus. Insbesondere die frühe Anwesenheit des Einsatzleiters ist für den Erfolg des Feuerwehreinsatzes entscheidend.

FG Köln 29.8.2018, 3 K 1205/18
Der Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeuges durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr in den Streitjahren 2013 bis 2016. Die Klägerin ist eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, die eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) unterhält. Der Zeuge A ist als tariflich Beschäftigter vollbeschäftigt bei der Klägerin angestellt. Daneben ist er als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin tätig. Vor diesem Hintergrund wurde er für sechs Jahre gem. § 11 Abs. 1 BHKG in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Diese Berufung erfolgte anschließend für weitere sechs Jahre. Der Zeuge wohnt 5 km von seiner Arbeitsstätte bei der Klägerin entfernt.

In seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin wurde dem Zeugen ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen Kommandowagen mit einem Bruttolistenpreis i.H.v. 14.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befinden sich darin die persönliche Schutzausrüstung des Zeugen, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde.

Der Pkw stand dem Zeugen rund um die Uhr zur Verfügung. In den streitgegenständlichen Jahren nutzte er ihn für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Mittagsheimfahrten. Daneben nutzte er ihn an mehreren Tagen der Woche, um zu Feuerwehreinsätzen zu gelangen oder um andere Aufgaben aus seiner Tätigkeit als Leiter der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen, sowie für den Besuch mehrtägige Seminare. Im Falle einer längeren Abwesenheit aufgrund Urlaubs oder Krankheit gab der Zeuge den Pkw an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr ab. Das Finanzamt wertete die dauerhafte Gestellung des Einsatzfahrzeugs an den Zeugen als einen geldwerten Vorteil, der zu versteuern sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Beim BFH anhängige Revision des Finanzamts wird dort unter dem Az. VI R 43/18 geführt.

Die Gründe:

Die ständige Überlassung des Feuerwehrkommandowagens hat nicht zu einem als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteil des Zeugen geführt.

Die Gestellung des Einsatzfahrzeugs an den Zeugen diente dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin, als Feuerschutzträgerin für einen funktionalen und zügigen Brandschutz zu sorgen. Nach dem BHKG ist die Klägerin verpflichtet, vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung kann die Klägerin nur gerecht werden, wenn sie eine leistungsfähige Feuerwehr unterhält, die ständig einsatzbereit ist und zu jeder Zeit schnellstmöglich am Unfallort erscheinen kann.

Die ständige Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr der Klägerin bestätigte der Zeuge in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge führte glaubhaft aus, dass es aufgrund des Fehlens einer Berufsfeuerwehr im Kreis erforderlich sei, dass die freiwillige Feuerwehr und insbesondere er, als Leiter der freiwilligen Feuerwehr, ständig einsatzbereit seien. Tatsächlich komme er auf rd. 160 Einsätze im Jahr, die jederzeit, auch an Feiertagen wie Weihnachten oder Silvester, stattfinden könnten. Der Kläger schilderte weiterhin detailliert, dass er das Einsatzfahrzeug neben den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl für sämtliche private Fahrten als auch für Fahrten, die er in seiner Funktion als Bediensteter der Klägerin absolviere, nutze. Dies sei zwingend erforderlich, da nur so seine ständige Einsatzbereitschaft gewährleistet werden könne, weil er derart von jedem Aufenthaltsort direkt an den Unfallort fahren könne, um als Einsatzleiter als Erster vor Ort zu sein.

Neben der ständigen Einsatzbereitschaft setzt ein effektiver Brandschutz auch das schnelle Erscheinen der Feuerwehr am Unfallort voraus. Insbesondere die frühe Anwesenheit des Einsatzleiters ist für den Erfolg des Feuerwehreinsatzes entscheidend. Nach seinen eigenen Schilderungen koordiniert der Zeuge nach seinem Eintreffen am Unfallort, den er regelmäßig vor den mit Löschfahrzeugen ausgerüsteten Kollegen erreicht, den weiteren Einsatz und entscheidet, in welcher Truppenstärke und mit welcher Ausrüstung die Feuerwehr erscheinen muss. Überdies kann er vor Ort ggf. bereits Erste Hilfe leisten. Die permanente Überlassung des Einsatzfahrzeugs an den Zeugen ist ein besonders geeignetes Mittel, um der Verpflichtung der Klägerin, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, gerecht zu werden.

Mit der Fahrzeuggestellung verfolgte die Klägerin auch allein das Ziel, diese Verpflichtung zu erfüllen, denn der als Einsatzleiter grundsätzlich nicht entbehrliche Zeuge kann unzweifelhaft schneller am Einsatzort erscheinen, wenn er dorthin direkt von seinem aktuellen Aufenthaltsort fährt, als wenn er bei jedem Einsatz zunächst mit seinem Privatfahrzeug zur Feuerwache fahren müsste, um dort ein Einsatzfahrzeug abzuholen. Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass der Zeuge das Fahrzeug bei länger andauernder Abwesenheit an seinen Stellvertreter abgibt, dass die Fahrzeuggestellung an die Funktion des Leiters der freiwilligen Feuerwehr gekoppelt ist und nicht zu dem Zweck erfolgt, dem Zeugen für seine Tätigkeit einen Vorteil zu gewähren. Das Interesse des Zeugen, das Einsatzfahrzeug auch privat nutzen zu können, tritt demgegenüber hinter dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin zurück. Die private Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs stellt sich sogar eher als zusätzliche Belastung des Zeugen als als dessen Vorteil dar.

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