Keine Verteilung des Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
BFH 23.7.2013, VIII R 17/10Die Kläger ist selbstständiger Handelsvertreter für Versicherungen. Das Finanzamt ihn aufgefordert, für seinen Betrieb ab Januar 2001 von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG überzugehen. Aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart ergab sich ein Übergangsverlust von rund 90.000 DM.
Der Kläger beantragte, den auf dem Wechsel der Gewinnermittlungsart beruhenden Verlust gem. R 17 Abs. 1 S. 4 EStR 2001 auf das Jahr 2001 und die beiden Folgejahre in Höhe aufzuteilen. Das lehnte das Finanzamt allerdings ab. Die Regelung in R 17 Abs. 1 S. 4 EStR 2001 sei auf einen Übergangsverlust nicht anwendbar und es liege keine unbillige Härte vor.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen, um den Übergangsverlust des Klägers aus Billigkeitsgründen auf das Jahr 2001 und die beiden Folgejahre zu verteilen, lagen nicht vor.
Im Streitfall war dem Finanzamt nicht aufzugeben, eine erneute Prüfung von sachlichen Billigkeitsgründen vorzunehmen. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme.
Im Streitfall lief die Besteuerung der Kläger den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider. In § 10d EStG hat der Gesetzgeber eine beschränkte Verrechnung von Verlusten eines Wirtschaftsjahrs mit dem Gewinn eines anderen Wirtschaftsjahrs zugelassen, um die Verzerrungen und Zufälligkeiten zu mildern, die daraus entstehen können, dass der Unternehmer jeweils den Gewinn für ein Wirtschaftsjahr gesondert ausweisen und versteuern muss, obwohl das Wirtschaftsjahr kein organischer Abschnitt im Gesamtleben eines Unternehmens ist. Über den Rahmen des § 10d EStG hinaus hat der Gesetzgeber eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung zur Berücksichtigung von Verlusten nicht zugelassen und damit auch Härten, die sich daraus ergeben, bewusst in Kauf genommen. Das Postulat der Gesamtgewinngleichheit zielt zwar auf die Identität des von der Eröffnung bis zur Beendigung des Betriebs erzielten Totalgewinns, schließt aber unterschiedliche Periodengewinne in einzelnen Jahren gerade nicht aus.
Etwas anderes folgte auch nicht aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zwar kann die Erhebung eines Einkommensteueranspruchs sachlich unbillig sein, wenn das Zusammenwirken verschiedener Regelungen zu einer hohen Steuerschuld führt, obgleich dem kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit zugrunde liegt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da dem durch den Übergang der Gewinnermittlungsart entstandenen Verlust gerade keine tatsächliche Minderung der Leistungsfähigkeit der Kläger gegenüberstand.
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