Keine Vorsteueraufteilung bei Unternehmensfortführung durch Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG
FG Münster v. 4.5.2020 - 5 K 546/17 U
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von insgesamt rund 2,3 Mio. € sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund 300.000 € ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus, sondern macht lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa 88 % an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht einzubeziehen seien.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Dem Kläger ist der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu gewähren.
Die Leistungen des Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handelt es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, ist eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall der Insolvenz einer KG sind dagegen im Regelfall alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich ist.
Diese Unterscheidung ist auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend ist die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht von Bedeutung.
FG Münster NL vom 15.7.2020
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte er das Unternehmen der KG über mehrere Jahre fort, wobei er steuerpflichtige Umsätze in einem Umfang von insgesamt rund 2,3 Mio. € sowie eine steuerfreie Grundstücksveräußerung für rund 300.000 € ausführte. Im Streitjahr 2015 führte er keine Umsätze mehr aus, sondern macht lediglich Vorsteuern aus seinen eigenen Rechnungen als Insolvenzverwalter geltend. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern nur zu etwa 88 % an (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hiergegen wandte der Kläger ein, dass es für die Vorsteueraufteilung allein auf die Umsätze der KG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankomme und Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters nicht einzubeziehen seien.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Dem Kläger ist der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu gewähren.
Die Leistungen des Insolvenzverwalters, für die der Kläger den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dabei folgendermaßen zu unterscheiden: Handelt es sich beim Insolvenzschuldner um eine natürliche Person, ist eine Aufteilung im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten vorzunehmen. Im Fall der Insolvenz einer KG sind dagegen im Regelfall alle geltend gemachten Insolvenzforderungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen, sodass ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich ist.
Diese Unterscheidung ist auch auf den Streitfall zu übertragen, in dem der Insolvenzverwalter das Unternehmen der KG zunächst fortgeführt hat. Dementsprechend ist die steuerfreie Grundstücksveräußerung für die Vorsteueraufteilung nicht von Bedeutung.