Keine Werbungskosten bei Teilnahme an einem Fußballturnier der Finanzämte
BFH 6.2.2012, VI B 110/11Der Kläger ist Finanzbeamter. Er machte mit seiner Einkommensteuererklärung Reisekosten für die Teilnahme an zwei Fußballturnieren, u.a. dem "Deutschland Turnier der Finanzämter", geltend. Der Kläger erlitt während dieser Veranstaltung eine Verletzung, die sein Dienstherr als Dienstunfall anerkannt hatte.
Das FG berücksichtigte die Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an den beiden Fußballturnieren allerdings nicht als Werbungskosten. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Teilnahme an den Turnieren im dienstlichen Interesse erfolgt sei. Auch die Berücksichtigung als Dienstunfall führe nicht automatisch zur Annahme, dass die Aufwendungen Werbungskosten seien. Die zweifelhafte dienstrechtliche Einordnung entfalte keine Tatbestandswirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung.
Das FG hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung sowie Verfahrensmängel lagen hier nicht vor.
Unabhängig davon, ob der Dienstherr sowohl für die beamtenrechtliche als auch für die steuerrechtliche Beurteilung zuständig ist, entscheidet sich die Frage, ob Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, allein nach dem Maßstab des § 9 Abs. 1 EStG. Außerdem bleibt der Umstand der Dienstbefreiung ein Indiz im Rahmen der von den FG anzustellenden Gesamtwürdigung in Bezug auf die Frage, ob die Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Einkünfteerzielung stehen. So hat der Senat für den Fall, dass die Schulbehörde einen Lehrer für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung im Ausland unter Weiterzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt hat, keinen steuerlichen Grundlagenbescheid i.d.S. gesehen, dass das Finanzamt von der dienstlichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung ausgehen und die Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen muss.
Auch die Frage, ob nur der Ausgleichssport i.S.d. § 19 EStG dienstlich veranlasst ist oder auch die Wettkampfteilnahme, ergab keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Ebenso wenig wie die Frage, ob ein Dienst- oder Arbeitsunfall aus beamtenrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht vorliegt. Schließlich ist sie erkennbar nach anderen gesetzlichen normierten tatbestandlichen Voraussetzungen zu entscheiden, als die Frage, ob Aufwendungen zur Erwerbungssicherung und Erhaltung der Einnahmen vorliegen.
Grund und Grenzen der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten sind durch die Rechtsprechung geklärt. Danach sind zwar Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Diese Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die sozialversicherungsrechtliche Fragestellung, etwa, ob eine derartige Verpflichtung i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG vorliegt. Einen solchen Verweis auf sozialversicherungsrechtliche oder beamtenversorgungsrechtliche Grundlagen enthält § 9 Abs. 1 EStG aber gerade nicht.
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