15.03.2018

Kfz-Steuer-Befreiung für Krankentransporter setzt keine ausschließliche Verwendung für dringende Soforteinsätze voraus

Ein Fahrzeug, das zur Krankenbeförderung genutzt wird, ist auch dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn es nicht ausschließlich für dringende Soforteinsätze verwendet wird. Neben der in § 3 Nr. 5 KraftStG ebenfalls vorgesehenen Befreiung für Fahrzeuge im Rettungsdienst hätte die Befreiung von Krankentransporten keinen eigenen Anwendungsbereich, wenn eine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen erforderlich wäre.

FG Münster 25.1.2018, 6 K 159/17 Kfz
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführt. Zu diesem Zweck hält sie ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügt. Es enthält von außen zudem eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen der Klägerin hinweist. Mit dem Fahrzeug befördert sie täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten.

Das Hauptzollamt lehnte die von der Klägerin beantragte Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug ab. Es werde nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen (z.B. zur Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung) verwendet.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 S. 1, 6. Fall KraftStG für das Fahrzeug.

Das Fahrzeug der Klägerin erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG. Zunächst wird es ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet. Hierfür sieht bereits der Wortlaut keine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen vor. Eine dahingehende Auslegung ist auch aus systematischen Gründen nicht vorzunehmen. Neben der in § 3 Nr. 5 KraftStG ebenfalls vorgesehenen Befreiung für Fahrzeuge im Rettungsdienst hätte die Befreiung von Krankentransporten keinen eigenen Anwendungsbereich, wenn eine ausschließliche Verwendung zu dringenden Soforteinsätzen erforderlich wäre.

Auch aus den für Krankenfahrten einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht. Das Merkmal der Ausschließlichkeit führt vielmehr dazu, dass jede zweckfremde Verwendung (z.B. die Beförderung gesunder Personen) für die Steuerbefreiung schädlich ist. In dieser Weise hat die Klägerin das Fahrzeug jedoch unstreitig nicht verwendet. Darüber hinaus ist das Fahrzeug aufgrund der Beschriftung äußerlich als zur Krankenbeförderung bestimmt erkennbar und dem Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst. Denn es ist mit "T Krankenfahrten" äußerlich beschriftet und für Krankenfahrten im vorgenannten Sinne entsprechend ausgerüstet. Das Fahrzeug verfügt über eine Rollstuhlverladerampe und über drei Rasterschienen, mit denen ein Rollstuhl verankert werden kann.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.3.2018
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