Kindergeld bei Abschlussprüfung vor Ende der Berufsausbildung
FG Baden-Württemberg 19.10.2016, 7 K 407/16Der Kläger beantragte Kindergeld für seine Tochter, deren Ausbildung nach dem Schul- und Praxisvertrag am 31.8.2015 endete und auf die das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung finde. Für die Ausbildung sei das entsprechende Schulgesetz des Landes maßgeblich. Die Tochter bestand am 20.7.2015 die staatliche Abschlussprüfung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31.8.2015. Die Tochter erhielt im August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung.
Im Ausbildungszeugnis wird eine Ausbildung vom 1.9.2012 bis 31.8.2015 bescheinigt. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 21.9.2015 ist die Tochter mit Wirkung zum 1.9.2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen. Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und forderte für diesen Monat das Kindergeld zurück, da mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Ausbildung beendet sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. III R 19/16 geführt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht für seine Tochter Kindergeld für den Monat August 2015 zu.
Gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Sie beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme und endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt. Das Berufsziel ist in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht. Sowohl im Ausbildungsvertrag der Tochter als auch in der staatlichen Ausbildungsverordnung zur Heilerziehungspflegerin ist aber eine Fachschulausbildung von drei Jahren festgelegt. Dementsprechend hat die Schule das Ausbildungsende erst zum Ablauf des August 2015 bestätigt.
Infolgedessen ist die Tochter im August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und hat eine Ausbildungsvergütung erhalten. Hinzu kommt, dass die Tochter erst ab 1.9.2015 befugt war, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt steht sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Festsetzung von Kindergeld für den Monat August 2015 entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Kindergeld soll die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kinds berücksichtigt werden. Für August 2015 hat die Tochter noch eine Ausbildungsvergütung erhalten. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, warum nach den für die beklagte Familienkasse geltenden internen Dienstanweisungen bei bestimmten Ausbildungsgängen zwar auf die gesetzliche Ausbildungsdauer abzustellen ist, dies jedoch trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht im Streitfall gelten soll.
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