26.07.2018

Kindergeld: Berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil der Erstausbildung

Eine erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.

FG Baden-Württemberg 16.1.2018, 6 K 3796/16
Der Sachverhalt:

Die Tochter der Klägerin schloss ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am 30.9.2015 mit dem Bachelor of Arts ab. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie seit 1.10.2015 als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie.

Nach Auffassung der beklagten Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision der Familienkasse wird beim BFH unter dem Az. III R 26/18 geführt.

Die Gründe:

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für die Tochter für den Zeitraum Oktober 2015 bis November 2016. Die Tochter hatte in diesem Zeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen.

Die Tochter der Klägerin hat ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet. Abgeschlossen ist deren erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.

Vorliegend stehen die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es besteht eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiten. Der Begriff Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs. Erforderlich ist eine Ausbildungsmaßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet ist. Hierfür spricht auch die Zusage des Arbeitsgebers, das Masterstudium finanziell zu fördern. An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehlt es nicht schon, wenn das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme arbeitet. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belegt die ernsthafte und nachhaltige Durchführung.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM Nr. 15 vom 17.7.2018
Zurück