28.05.2020

Kindergeld für ein erwachsenes behindertes Kind

Das FG Rheinland-Pfalz hat der Klage eines Vaters auf Gewährung von Kindergeld für seinen erwachsenen behinderten Sohn stattgegeben. Das Gericht kann die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen, da diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind.

FG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2020 - 2 K 1851/18
Der Sachverhalt:
Der Sohn des Klägers wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung mit schweren Episoden. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Kläger erhielt fortlaufend Kindergeld

Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Klägers nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet.

Im Juni 2017 legte der Kläger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Klägers nach wie vor zu 80 % schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab, weil die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr ein Gutachten vom 5.9.2017 vorliege, wonach der Sohn des Klägers in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil sich die Familienkasse an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden sah.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das FG kann die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen, da diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind.

Das Gutachten vom 5.9.2017 war als von einer Prozesspartei (hier: der Familienkasse) beigebrachtes Gutachten, also als Parteigutachten zu bewerten. Dieses ist mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handelt es sich zwar ebenfalls um Parteigutachten, weil diese vom Kläger vorgelegt wurden. Die Aussagen dieses Gutachters sind jedoch schlüssig und nachvollziehbar und stehen im Einklang mit früheren Befundberichten.
FG Rheinland-Pfalz PM vom 28.5.2020
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