24.02.2014

Kindergeld: Nach neuer Rechtslage keine Überprüfung der Einkünfte bei einem verheirateten Kind in Ausbildung ab dem Jahr 2013 mehr erforderlich

Nach der neuen Rechtslage ist eine Überprüfung der Einkünfte bei einem verheirateten Kind in Ausbildung ab dem Jahr 2013 nicht mehr erforderlich. Es kann insoweit dahinstehen, ob hier ein sog. Mangelfall vorliegt, da dieses Merkmal nach der Gesetzesänderung nicht mehr einschlägig ist.

Niedersächsisches FG 16.8.2013, 2 K 87/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat mehrere Kinder, streitig ist jedoch nur das Kindergeld für die älteste Tochter D, die 1989 geboren wurde. Diese studiert seit dem Jahr 2008 und hat ein eigenes Kind. Seit Januar 2010 ist D mit E verheiratet. Im gesamten Streitjahr 2013 war sie als Wissenschaftliche Hilfskraft bei der Universität angestellt (40 Stunden im Monat) und erzielt dort Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. mtl. 354 € netto. Weiterhin erhält D ein elternunabhängiges Stipendium mit einem mtl. auszahlbaren Gesamtbetrag i.H.v. rd. 1000 €.

E macht eine Ausbildung für die er mtl. Schulgeld von 295 € zu zahlen hat. Weiterhin ist er teilzeitbeschäftigt und erhält mtl. 250 €. Im Jahr 2012 erhielt D noch Kindergeld, da Werbungskosten i.H.v. 3.540 € geltend gemacht wurden. Ausweislich der Berechnung des Finanzamts stehen D Einkünfte i.H.v. 9.340 € im Jahr 2013 zu. Im Januar 2013 versagte die Familienkasse die Auszahlung von Kindergeld für D für das Jahr 2013 an die Klägerin, da D verheiratet sei und sich aufgrund der eigenen Einkünfte selbst unterhalten könne. Es liege kein Mangelfall vor.

Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass für das Jahr 2013 die Einkünfteberechnung nach § 32 Abs. 4 EStG weggefallen sei. Ein Unterhaltsanspruch ihrer Tochter D gegenüber ihr bestehe zudem fort. Trotz der Heirat ihrer Tochter sei deren Einkommen sowie das ihres Ehemannes so gering, dass die Beiden nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten. Deswegen würden Leistungen nach SGB II (Schulgeld) bezogen. Weiterhin müsse auch die gemeinsame Tochter erzogen und unterhalten werden.

Das FG gab der gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für D ab Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Eine Überprüfung der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach der Neufassung der Regelung nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist bei Vorliegen eines Erststudiums eine Einkünfteüberprüfung nicht erforderlich. Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 kann ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt werden, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Da sich die Tochter D der Klägerin im Streitjahr im Erststudium befindet, sind die von ihr erzielten Einkünfte und Bezüge aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr zu berücksichtigen.

Dies muss auch gelten, wenn das Kind bereits verheiratet ist. Aus dem Wortlaut der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass der Familienstand des Kindes zu berücksichtigen ist. Vielmehr spricht die Auslegung des Wortlauts dafür, dass Unterhaltsansprüche der verheirateten Kinder bzw. das Vorliegen eines sog. Mangelfalls nicht zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führen. Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des BFH zu Unterhaltsansprüchen der Kinder nicht entgegen.

Es kann insoweit dahinstehen, ob hier ein sog. Mangelfall vorliegt, da dieses Merkmal nach der Gesetzesänderung nicht mehr einschlägig ist. Und dies ungeachtet dessen, dass die Tochter durchaus in der Lage wäre, sich selbst zu unterhalten. Denn selbst bei Berücksichtigung von Werbungskosten in der gleichen Höhe wie im Jahr 2012, stehen D noch weit über 10.000 € jährlich zu Verfügung -  ein Betrag, der deutlich über der bis einschließlich 2011 geltenden Einkommensgrenze von 8.004 € liegt.

Unerheblich ist auch, dass die Familienkassen im Rahmen der einschlägigen Verwaltungsanweisungen, an einer "Mangelfall-Prüfung" festhalten. Hierbei handelt es sich um die Auffassung der Verwaltung, die dem Gesetzgeber nicht zugerechnet werden kann und das Gericht nicht bindet. Auch die teilweise geäußerten Bedenken, es könne zu einer Doppelberücksichtigung des Existenzminimums bei Eltern und Kindern kommen, greifen nicht durch. Denn dies hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien in Kauf genommen und vor dem Hintergrund der beabsichtigten Vereinfachung gebilligt.

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