Kindergeld: Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf eines volljährigen behinderten Kindes
BFH 12.12.2012, VI R 101/10Streitig ist, ob für ein volljähriges behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Sohn des Klägers leidet an einer dauerhaften psychischen Erkrankung, aufgrund derer der Grad seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 beträgt. Er ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstationär aufgenommen worden und lebt in einer betreuten Wohnmöglichkeit.
Er erhält finanzielle Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII. Diese werden für das Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit sowie für die teilstationäre Betreuung in der WfbM einschließlich ambulanter Betreuung zur Unterstützung ihres Besuchs geleistet. Der Sohn des Klägers erhielt anlässlich seiner Tätigkeit in der WfbM mtl. 30 €. Zusätzlich wird an ihn nach §§ 41 ff. SGB XII Grundsicherung geleistet. Ab September 2005 wurde der Kläger zu einem Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe herangezogen (§ 94 Abs. 2 SGB XII).
Die beklagte Familienkasse gewährte dem Kläger zunächst Kindergeld, hob die Festsetzung des Kindergeldes jedoch später auf, da der Sohn des Klägers seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen behinderten Sohn verneint.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits.
Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie etwa solche im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer WfbM oder die in der WfbM gewährte Verpflegung. Soweit allerdings ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastungen, etwa Aufwendungen für zusätzliche Wäsche, Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische Erschwernisaufwendungen. Das Entstehen derartiger Aufwendungen ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gem. § 162 AO zu schätzen.
Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen. Da diese vom Sozialleistungsträger übernommenen Kosten hierdurch bereits in tatsächlicher Höhe als behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst sind, scheidet ihre nochmalige Berücksichtigung durch die in § 33b Abs. 3 EStG festgelegten Behinderten-Pauschbeträge aus.
Nach alldem hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Sohn des Klägers in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.
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