09.05.2017

Kindergeld: Zum Nachweis der Behinderung eines volljährigen Kindes für zurückliegende Zeiträume

Das FG Münster hat sich vorliegend mit dem Nachweis der Behinderung eines volljährigen Kindes für zurückliegende Zeiträume befasst. In dem entschiedenen Fall konnte der Nachweis einer seelischen Behinderung weder durch einen Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes noch durch eine Bescheinigung eines behandelnden Arztes bzw. ein ärztliches Gutachten erbracht werden.

FG Münster 29.3.2017, 7 K 1828/15 Kg,AO
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Familienkasse der Klägerin ab Dezember 2012 Kindergeld zu zahlen hat und ob die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2014 rechtmäßig gewesen ist. Die Klägerin ist die Mutter der 1990 geborenen T. In der Zeit von November 2011 bis Juli 2012 absolvierte T eine Ausbildung zur Friseurin in J-Stadt, im Anschluss daran war sie ausbildungsplatzsuchend. Ab Oktober 2012 nahm T eine Ausbildung bei der Firma F in N-Stadt (Baden-Württemberg) auf, die sie Mitte November 2012 aber wieder abbrach, weil sie dort keine bezahlbare Wohnung fand. Im November 2013 zog T zu ihrem Freund nach M-Stadt (Thüringen). Dort jobbte sie als Werbeverteilerin.

Im April 2014 holten die Eltern ihre Tochter nach Hause zurück. Auf Anraten der Hausärztin wurde die Tochter der Klägerin im April 2014 in die Psychiatrie eingewiesen. Aufgrund bestehender Krankenkassenrückstände wurde sie jedoch bereits nach wenigen Tagen wieder aus der Klinik entlassen. Das Finanzamt hob die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2012 nach § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte das gezahlte Kindergeld für den Zeitraum von Dezember 2012 bis einschließlich Juni 2014 i.H.v. rd. 3.500 € zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. T lebe schon seit Jahren nicht mehr zuhause und beziehe das Kindergeld selbst.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2012 zu Recht nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und das für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2014 gezahlte Kindergeld zu Recht nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert.

Nach § 70 Abs. 2 S. 1 EStG ist, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird. § 70 Abs. 2 EStG lässt die rückwirkende Aufhebung oder Änderung der Festsetzung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht nur zu, sondern erzwingt sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG waren vorliegend erfüllt. Mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei der Firma F im November 2012 entfiel der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) EStG. Im streitigen Zeitraum war auch kein anderer Berücksichtigungstatbestand gegeben. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG nicht vor. Nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Menschen sind nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diese sozialrechtliche Definition gilt auch im Rahmen des § 32 EStG. Die Klägerin hat den Nachweis einer seelischen Behinderung weder durch einen Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes noch durch eine Bescheinigung eines behandelnden Arztes bzw. ein ärztliches Gutachten nachgewiesen. T hat im und vor dem Streitzeitraum lediglich an wenigen und einzelnen Tagen verschiedene Ärzte aufgesucht hat, die keine auch keine Psychotherapeuten oder Psychiater waren.

Eine psychotherapeutische Behandlung hat lediglich an sechs Tagen im April 2014 in der Klinik stattgefunden. Auch dieser Aufenthalt bietet jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seelische Behinderung, wegen der die Tochter der Klägerin außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Aufgrund der Tatsache, dass es nach dem Klinikaufenthalt offenbar nicht zu einer psychotherapeutischen Anschlussbehandlung gekommen und die Tochter spätestens seit dem Jahr 2015 auch ohne gezielte psychotherapeutische Behandlung von selbst gesundet ist sowie inzwischen geheiratet hat und selbst Mutter eines Kindes ist, war vielmehr davon auszugehen, dass der Klinikaufenthalt nur eine kurzzeitige Schwächephase der Tochter gebildet hat.

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