26.07.2012

Kindergeld: Zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht. Die Verpflichtung als Soldat auf Zeit steht der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen.

BFH 10.5.2012, VI R 72/11
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann. Die Klägerin bezog von der beklagten Familienkasse für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn beendete seine Schulausbildung im Juli 2009. In der Folgezeit war er nicht als arbeitslos gemeldet.

Im Januar 2010 nahm er am Einstellungsverfahren der Bundeswehr teil. Daraufhin wurde er ab April 2010 als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad Schütze für die Dauer von vier Jahren eingestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE vorgesehen. Für eine solche Verwendung sind eine abgeschlossene allgemeine Grundausbildung sowie eine sich daran anschließende Kraftfahrgrundausbildung bei der Bundeswehr mit erfolgreich bestandener Fahrerlaubnis-Prüfung für Kraftfahrzeuge der Klasse CE erforderlich.

Der Sohn der Klägerin durchlief die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung. Er erwarb im Oktober/November 2010 eine LKW-Fahrerlaubnis bzw. die Kraftfahrerlaubnis CE. Im Anschluss daran erfolgte seine Verwendung als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die Monate August 2009 bis Mai 2010 mangels Vorliegens einer Ausbildung auf und forderte die geleisteten Zahlungen zurück.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG kann die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sein.

Ein Soldat auf Zeit befindet sich in einer Berufsausbildung, wenn dieser nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet, sondern tatsächlich eine Ausbildung erhält. Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zudem, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen.

Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und war daher aufzuheben; die Sache ist nicht spruchreif. Seit April 2010 befand sich der Sohn der Klägerin in einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Seit dem Beginn seiner Verpflichtungszeit hat er tatsächlich eine Ausbildung erhalten. Er durchlief solche Ausbildungsabschnitte, die für seine Verwendung bei der Bundeswehr als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE notwendig waren. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als auch die sich daran anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für seine spätere dienstliche Verwendung.

Für den Sohn der Klägerin waren die allgemeine Grundausbildung und die Dienstpostenausbildung zwei Abschnitte einer einheitlichen Berufsausbildung; beide Ausbildungsabschnitte wurden von Beginn an für ihn festgelegt. Überdies war für die Dienstpostenausbildung das Durchlaufen der allgemeinen Grundausbildung Voraussetzung. Auch inhaltlich wies die allgemeine Grundausbildung Bezüge zur späteren Tätigkeit als Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE bei der Bundeswehr auf. Denn in der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung werden sowohl allgemeine militärische als auch militärfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

Jedenfalls in den Monaten Januar bis März 2010 konnte der Sohn der Klägerin i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen. Denn spätestens durch die Teilnahme am Einstellungsverfahren der Bundeswehr im Januar 2010 hat er sich ernsthaft um den Ausbildungsplatz bemüht. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, ab wann sich der Sohn der Klägerin darüber hinaus durch weitere einen Anspruch auf Kindergeld begründende Maßnahmen ernsthaft um seinen Ausbildungsplatz bei der Bundeswehr bemüht hat. Diese Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

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