21.09.2018

Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Für die Tätigkeit als Firmenkundenberaterin einer Bank ist zunächst die Ausbildung zur Bankkauffrau, dann zur Bankfachwirtin und im Folgenden zur Bankbetriebswirtin erforderlich.

FG Düsseldorf 18.7.2018, 7 K 576/18 Kg
Der Sachverhalt:

Die Tochter des Klägers, die 1992 geboren wurde, hat von August 2011 bis Januar 2014 eine Ausbildung zur Bankkauffrau gemacht. Im Februar 2014 teilte der Kläger der Familienkasse mit, das Ausbildungsverhältnis sei beendet. Im November 2017 beantragte der Kläger Kindergeld für die Tochter ab Mai 2014.

In dem Antrag wies der Kläger darauf hin, dass seine Tochter sich bis August 2018in der Ausbildung zum Bachelor in Finance & Management befinde. Es wurde angegeben, die Tochter habe eine erstmalige Berufsausbildung im Januar 2014 als Bankkauffrau abgeschlossen, Berufsziel sei der Dipl.-Bankbetriebswirt. Sie sei mit 39 Stunden wöchentlich bei einer Bank tätig. Eingereicht wurde zudem eine Bestätigung der School of Finance & Management, wonach die Tochter an der berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme Bankfachwirt vom 8.5.2014 bis 29.2.2016 erfolgreich teilgenommen habe, hierzu habe sie sich am 4.4.2014 angemeldet. Diese Maßnahme werde nur einmal jährlich im Frühjahr angeboten. Seit September 2016 wurde von der Schule eine Studienbescheinigung im Fach Finance & Management mit dem Abschlussziel Bachelor of Arts ausgestellt.

Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:

Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld für die Tochter zu.

Mit der Ausbildung zur Bankkauffrau lag noch keine abgeschlossene Erstausbildung vor. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Angestrebtes Berufsziel der Tochter des Klägers war eine Tätigkeit als Firmenkundenberaterin einer Bank. Dafür ist zunächst die Ausbildung zur Bankkauffrau, dann zur Bankfachwirtin und im Folgenden zur Bankbetriebswirtin erforderlich. Die Möglichkeit, für dieses Berufsziel unmittelbar nach dem Abitur eine duale Ausbildung aufzunehmen, besteht nicht.

Dem Anspruch stand letztlich nicht entgegen, dass der Kläger zunächst selbst erklärt hatte, die Ausbildung der Tochter sei beendet und dass er den Antrag auf Kindergeld erst wesentlich später gestellt hat. Dies beruhte offensichtlich auf einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage, änderte aber nichts daran, dass die Tochter, wie sie glaubhaft versichert hat, von vorne herein eine Tätigkeit als Bankbetriebswirtin im Firmenkundenbereich angestrebt hatte.

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