13.10.2022

Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Inland erfüllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inländischen Familienkasse erst nach Ablauf der in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wanderarbeitnehmer selbst noch eine andere berechtigte Person für das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausländische Familienleistung gestellt haben.
2. Bezieht der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person laufend Familienleistungen für das betreffende Kind, genügt es für einen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Antrag auch, dass der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person gegenüber dem zuständigen Träger des Heimatlandes innerhalb der Sechsmonatsfrist den durch die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entstandenen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzeigt und hierdurch die Durchführung des Koordinierungsverfahrens ermöglicht.
3. Die Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags oder einer Mitteilung beim ausländischen Träger sind durch an diesen gerichtetes Auskunftsersuchen zu treffen. Der Anspruchsteller trägt die Feststellungslast (objektive Beweislast) hinsichtlich der Nichterweislichkeit eines entsprechenden Antrags oder einer entsprechenden Mitteilung.

Kurzbesprechung
BFH v. 14. 7. 2022 - III R 28/21

EStG § 70 Abs 1 S 2
EGV 883/2004 Art 68 Abs 3, 883/2004 Art 81, 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2, 987/2009 Art 60 Abs 2 S 3


Streitig war der Kindergeldanspruch eines Wanderarbeitnehmers für den Zeitraum März bis April 2019.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066) erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 EStG i.d.F. des SozialMissbrG auf nach dem 18.07.2019 eingehende Kindergeldanträge (und somit auch im Streitfall) anzuwenden.

Das FG war zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag die Sechsmonatsfrist für die Monate März und April 2019 nicht gewahrt hatte. Es hatte jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Heimatland des Anspruchsberechtigten (Rumänien) von ihm oder einer anderen berechtigten Person ein diese Frist wahrender Antrag gestellt wurde. Denn das europäische Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht ein umfassendes Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung vor.

Im Streitfall fehlten Feststellungen dazu, ob nach Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 vom Antragsteller oder einer anderen berechtigten Person ‑‑insbesondere von der Kindsmutter, die im Kindergeldantrag als die Bezugsberechtigte für die rumänischen Familienleistungen angegeben wurde‑‑ bis zum Ablauf der hier streitigen Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Familienleistungen für die streitigen Monate März bis April 2019 gestellt wurde.

Im Streitfall konnte ferner nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Der BFH verwies daher den Streitfall an die Vorinstanz zurück, die nun im zweiten Rechtsgang durch Auskunftsersuchen gegenüber dem zuständigen Träger in Rumänien aufklären muss, ob eine berechtigte Person während der Ausschlussfrist einen Familienleistungsanspruch für das Kind im Heimatland Rumänien geltend gemacht hat. Im Falle der Nichterweislichkeit eines entsprechenden Antrags oder einer entsprechenden Mitteilung trägt der Antragsteller die Feststellungslast (objektive Beweislast) für diesen ihm günstigen Umstand.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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